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E-Bons bei Waagen-Kassen-Systemen unzulässig

VG Osnabrück
Märk­te mit Waa­gen-Kas­sen-Sys­te­men dür­fen Kun­den nicht die Mög­lich­keit ein­räu­men, statt eines aus­ge­druck­ten Kas­sen­bons einen di­gi­ta­len Bon zu wäh­len. Laut Ver­wal­tungs­ge­richt Os­na­brück ist der Wort­laut der ein­schlä­gi­gen EU-Richt­li­nie ein­deu­tig und ver­langt zwin­gend den Aus­druck eines Pa­pier­bons. Es hat des­halb die Kla­gen von zwei Markt­be­trei­bern gegen Be­an­stan­dun­gen durch die Eich­be­hör­de ab­ge­wie­sen, aber die Be­ru­fung zu­ge­las­sen.

Märkte ließen Kunden Wahl zwischen Papierbon und E-Bon

In den Märkten wurde bei Prüfungen ihrer Waagen-Kassen-Systeme festgestellt, dass ein Programm installiert war, das den Kundenverzicht auf einen ausgedruckten Bon und stattdessen die Wahl eines Digitalbons zuließ. Daraufhin verweigerte der Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen die Eichung der Waagen-Kassen-Systeme, beanstandete diese und forderte die Inhaber der Märkte auf, die Mängel abzustellen. Es müsse zwingend ein physischer Bon ausgegeben werden ("Zwangsbon"). Ein Verzicht hierauf durch den Kunden und die Ausgabe eines digitalen Bons anstelle des physischen Bons seien nicht zulässig. Dagegen klagten die Märkte, die die Beanstandungen für rechtswidrig hielten. Sie meinten, die Formulierung "ausgedruckt auf einem Bon oder Etikett" in der Richtlinie 2014/31/EU umfasse auch eine elektronische Ausgabe, und verwiesen auf gängige Begriffe wie PDF-Druck oder virtuelles Drucken. Der Verbraucherschutz sei in keiner Weise beeinträchtigt, da die Kunden zwischen digitalem und physischem Bon wählen könnten. Es würden ohne erkennbaren Mehrwert wöchentlich zehntausende Bons gedruckt, die niemand benötige – weder die Kunden noch die Eichbehörden.

VG: Eindeutiger Wortlaut der Richtlinie schließt digitalen Bon aus

Das VG hat die Klage abgewiesen. Der Wortlaut der Richtlinie 2014/31/EU sei eindeutig. Ein Verständnis von "Ausdrucken" als auch digitales Drucken, "Bon" als Oberbegriff auch für einen digitalen Bon und "auf" im Sinne von "in einer Datei" schieden aus. Für das VG sei zwar nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb ein digitaler Bon die Erreichung der Ziele des Richtliniengebers gefährden könne. Zu einer Rechtsfortbildung mit dem Ergebnis einer Zulässigkeit des Digitalbons sehe sich die Kammer allerdings nicht befugt. Angesichts der Reichweite der Änderung (Vielzahl betroffener Fälle), ihres technischen Charakters und zur Gewährleistung der Normenklarheit müsse der Richtliniengeber hier tätig werden. Außerdem widersprächen die Waagen-Kassen-Systeme auch der Prüfungsbescheinigung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) und damit der Konformitätserklärung des Herstellers, deren Teil die Prüfungsbescheinigung sei. Hier müsse der ursprüngliche Hersteller der Systeme oder gegebenenfalls der Verwender als Hersteller im Sinn von § 2 Nr. 6 Hs. 2 MessEG eine Änderung der Prüfungsbescheinigung gegenüber der PTB erwirken (Urt. v. 28.06.2023 - 1 A 52/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Doege, Die (un-)mögliche Befreiung von der Belegausgabepflicht, DStR 2020, 692

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