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Thüringer ÖDP scheitert mit Klage gegen Landeswahlgesetz

ThürVerfGH
Der Thü­rin­ger Land­tag hat die Rech­te der ÖDP auf Chan­cen­gleich­heit bei Wah­len nicht da­durch ver­letzt, dass er es un­ter­las­sen hat, die im Thü­rin­ger Lan­des­wahl­ge­setz ge­re­gel­ten Vor­ga­ben zum Un­ter­schrif­ten­quo­rum für Wahl­kreis­vor­schlä­ge von par­la­men­ta­risch nicht ver­tre­te­nen Par­tei­en an­zu­pas­sen. Dies hat der Thü­rin­ger Ver­fas­sungs­ge­richts­hof am 28.06.2023 in einem Or­gan­streit­ver­fah­ren ent­schie­den.

Keine Pflicht zu Anpassung des Unterschriftenquorums

Das Erfordernis eines erhöhten Unterstützungsunterschriftenquorums für Wahlvorschläge von parlamentarisch nicht vertretenen Parteien diene dem legitimen Ziel, die Wahlvorschläge auf ernsthafte Bewerbungen zu beschränken. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der gesetzlichen Vorgaben im Thüringer Landeswahlgesetzes habe die ÖDP weder ausreichend dargelegt noch sei diese in sonstiger Weise ersichtlich. Eine Pflicht des Gesetzgebers, eine abstrakt-generelle Regelung der Anzahl zu sammelnder Unterstützungsunterschriften für den Fall vorgezogener Neuwahlen vorzusehen, habe die ÖDP ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (Urt. v. 28.06.2023 - VerfGH 21/22).

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