Der Thüringer Landtag hat die Rechte der ÖDP auf Chancengleichheit bei Wahlen nicht dadurch verletzt, dass er es unterlassen hat, die im Thüringer Landeswahlgesetz geregelten Vorgaben zum Unterschriftenquorum für Wahlkreisvorschläge von parlamentarisch nicht vertretenen Parteien anzupassen. Dies hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof am 28.06.2023 in einem Organstreitverfahren entschieden.
Keine Pflicht zu Anpassung des Unterschriftenquorums
Das Erfordernis eines erhöhten Unterstützungsunterschriftenquorums für Wahlvorschläge von parlamentarisch nicht vertretenen Parteien diene dem legitimen Ziel, die Wahlvorschläge auf ernsthafte Bewerbungen zu beschränken. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der gesetzlichen Vorgaben im Thüringer Landeswahlgesetzes habe die ÖDP weder ausreichend dargelegt noch sei diese in sonstiger Weise ersichtlich. Eine Pflicht des Gesetzgebers, eine abstrakt-generelle Regelung der Anzahl zu sammelnder Unterstützungsunterschriften für den Fall vorgezogener Neuwahlen vorzusehen, habe die ÖDP ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (Urt. v. 28.06.2023 - VerfGH 21/22).