Das Bundeskabinett will den Anteil erneuerbarer Energien am Strommix für E-Fahrzeuge an öffentlichen Ladesäulen erhöhen. Dafür hat es am Mittwoch eine Anpassung der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) beschlossen. Die Änderung im Rahmen der gesetzlichen Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) mache es für Betreiber attraktiver, Ökostrom direkt an der Ladesäule zu produzieren, zum Beispiel über eine lokale Solar- oder Windkraftanlage.
Einfachere Bescheinigung selbst produzierten Stroms
Durch die jetzt beschlossene Neuregelung werde die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für Elektrofahrzeuge im Rahmen der THG-Quote weiterentwickelt, heißt es in der entsprechenden Mitteilung des Bundesumweltministeriums. Durch die neue Verordnung könne sich ein Ladesäulenbetreiber nunmehr den selbst produzierten Strom, der aus einer direkt angeschlossenen Solar- oder Windkraftanlage stamme, deutlich einfacher bescheinigen lassen. Dadurch werde dieser Ökostrom auch für Mineralölkonzernen zu einer attraktiven Erfüllungsoption.
Reduzierung des CO2-Austoßes im Verkehr
Durch die THG-Quote des BImSchG würden Kraftstoffanbieter verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu senken. Diese Verpflichtung könne durch die Beimischung von Biokraftstoffen, dem Einsatz grünen Wasserstoffs, aber auch durch die Bereitstellung von Strom für Elektroautos erfüllt werden. Da durch die nachweisliche Bereitstellung von Strom im Verkehr weniger fossile Kraftstoffe genutzt würden, werde so der CO2-Austoß im Verkehr gemindert.
Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft
Im Rahmen des so genannten Quotenhandels sei es möglich, dass Minderungen von Dritten erbracht und an die Mineralölwirtschaft veräußert werden. Im Fall von Strom seien das Ladepunktbetreiber. Die durch den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft erzielten Einnahmen unterstützten somit den Betrieb öffentlicher Ladpunkte. Hier setze die neue Verordnung an. Werde statt Netzstrom nunmehr erneuerbarer Strom eingesetzt, der direkt an der Ladesäule erzeugt wurde, würden höhere CO2-Minderungen erzielt. Das mache die Bescheinigungen wertvoller, wodurch höhere Einnahmen für die Ladeinfrastruktur erzielt würden.
Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur II
Die beschlossene Verordnung tritt in wenigen Wochen nach der Verkündung in Kraft. Die Anrechnung von an öffentlichen Ladesäulen erzeugtem Ökostrom ist ab 2024 möglich. Mit der Verordnung wird ein Teil der Maßnahme 21 des Masterplans Ladeinfrastruktur II der Bundesregierung umgesetzt. Im nächsten Schritt soll die Anrechnung von Strom für schwere Nutzfahrzeuge bei Ladungen im nichtöffentlichen Bereich verbessert werden.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Putz, Fehlender Wettbewerb beim Ladepunktbetrieb als Gefahr für die deutschen Ziele in der Elektromobilität?, EnWZ 2023, 147