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Bundesregierung will Ökostrom-Anteil an öffentlichen Ladesäulen erhöhen

BMUV
Das Bun­des­ka­bi­nett will den An­teil er­neu­er­ba­rer En­er­gi­en am Strom­mix für E-Fahr­zeu­ge an öf­fent­li­chen La­de­säu­len er­hö­hen. Dafür hat es am Mitt­woch eine An­pas­sung der 38. Bun­des-Im­mis­si­ons­schutz­ver­ord­nung (BImSchV) be­schlos­sen. Die Än­de­rung im Rah­men der ge­setz­li­chen Treib­haus­gas­min­de­rungs­quo­te (THG-Quote) mache es für Be­trei­ber at­trak­ti­ver, Öko­strom di­rekt an der La­de­säu­le zu pro­du­zie­ren, zum Bei­spiel über eine lo­ka­le Solar- oder Wind­kraft­an­la­ge.

Einfachere Bescheinigung selbst produzierten Stroms

Durch die jetzt beschlossene Neuregelung werde die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für Elektrofahrzeuge im Rahmen der THG-Quote weiterentwickelt, heißt es in der entsprechenden Mitteilung des Bundesumweltministeriums. Durch die neue Verordnung könne sich ein Ladesäulenbetreiber nunmehr den selbst produzierten Strom, der aus einer direkt angeschlossenen Solar- oder Windkraftanlage stamme, deutlich einfacher bescheinigen lassen. Dadurch werde dieser Ökostrom auch für Mineralölkonzernen zu einer attraktiven Erfüllungsoption.

Reduzierung des CO2-Austoßes im Verkehr

Durch die THG-Quote des BImSchG würden Kraftstoffanbieter verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu senken. Diese Verpflichtung könne durch die Beimischung von Biokraftstoffen, dem Einsatz grünen Wasserstoffs, aber auch durch die Bereitstellung von Strom für Elektroautos erfüllt werden. Da durch die nachweisliche Bereitstellung von Strom im Verkehr weniger fossile Kraftstoffe genutzt würden, werde so der CO2-Austoß im Verkehr gemindert.

Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft

Im Rahmen des so genannten Quotenhandels sei es möglich, dass Minderungen von Dritten erbracht und an die Mineralölwirtschaft veräußert werden. Im Fall von Strom seien das Ladepunktbetreiber. Die durch den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft erzielten Einnahmen unterstützten somit den Betrieb öffentlicher Ladpunkte. Hier setze die neue Verordnung an. Werde statt Netzstrom nunmehr erneuerbarer Strom eingesetzt, der direkt an der Ladesäule erzeugt wurde, würden höhere CO2-Minderungen erzielt. Das mache die Bescheinigungen wertvoller, wodurch höhere Einnahmen für die Ladeinfrastruktur erzielt würden.

Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur II

Die beschlossene Verordnung tritt in wenigen Wochen nach der Verkündung in Kraft. Die Anrechnung von an öffentlichen Ladesäulen erzeugtem Ökostrom ist ab 2024 möglich. Mit der Verordnung wird ein Teil der Maßnahme 21 des Masterplans Ladeinfrastruktur II der Bundesregierung umgesetzt. Im nächsten Schritt soll die Anrechnung von Strom für schwere Nutzfahrzeuge bei Ladungen im nichtöffentlichen Bereich verbessert werden.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Putz, Fehlender Wettbewerb beim Ladepunktbetrieb als Gefahr für die deutschen Ziele in der Elektromobilität?, EnWZ 2023, 147

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