Im Verfahren wegen des Verbots des Salafisten-Vereins "Ansaar International" und anderer Organisationen haben die Vereine vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine bewusste finanzielle Unterstützung von Terrororganisationen zurückgewiesen. Man habe Hilfsprojekte ausschließlich in Gebieten organisiert, die nicht von Terrorgruppen kontrolliert worden seien, betonten am 27.06.2023 die Anwälte der Vereine.
Klage gegen Verbot des Salafisten-Vereins "Ansaar"
Das Bundesinnenministerium hatte die Organisationen vor gut zwei Jahren mit der Begründung verboten, dass die Spendensammlungen von "Ansaar" in der Absicht erfolgt seien, diese an terroristische Vereinigungen im Ausland weiterzugeben. Der Prozessvertreter des Ministeriums betonte, dass laut Bundesnachrichtendienst die Vereine durchaus in von Terrorgruppen besetzten Gebieten Projekte getätigt hätten. "Und ohne Duldung der Terrorgruppen sind solche Projekte nicht möglich, und diese lassen sich das dann bezahlen." Die Frage sei daher, ob diese Zahlungen notgedrungen oder billigend in Kauf genommen und so die Terrorgruppen mitfinanziert worden seien.
Ansaar-Anwalt weist Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit zurück
Der Senatsvorsitzende verwies in diesem Bereich auf "eine regelrechte Gratwanderung". "Es ist ein Dilemma: Handelt es sich um eine verbotene Terrorfinanzierung oder um eine neutrale humanitäre Hilfe?", sagte Ingo Kraft. Dem Innenministerium zufolge gab es vor allem bei Ansaar eine salafistische Intention. Der Verein habe in Deutschland Vorträge, Benefizveranstaltungen und später auch Pilgerreisen mit salafistischen Predigern organisiert, die der Missionierung gedient hätten. Dies wies der Prozessvertreter von Ansaar zurück. "Missionierung ist rechtmäßig. Zu keiner Zeit hat es Bestrebungen zu einem verfassungsfeindlichen Islamismus gegeben." (Entscheidung vom 27.06.2023 - 6 A 2.21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Baudewin, Das Vereinsverbot, NVwZ 2021, 1021
- OVG Lüneburg, Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (Ansaar), BeckRS 2019, 13350