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Verpflichtung zur Notfallsanitäterfortbildung nicht ohne Personalrat

BVerwG
Wird ein Haupt­brand­meis­ter an­ge­wie­sen, sich zum Not­fall­sa­ni­tä­ter fort­zu­bil­den, muss der Per­so­nal­rat be­tei­ligt wer­den. Be­am­te kön­nen laut Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zwar durch Wei­sung zu dienst­li­chen Wei­ter­qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men ver­pflich­tet wer­den, wenn es sich um An­pas­sungs­fort­bil­dun­gen han­delt. Der Dienst­herr müsse aber ge­ge­be­nen­falls ein Mit­be­stim­mungs­recht des Per­so­nal­rats bei der Teil­neh­mer­aus­wahl be­ach­ten.

Kläger wurde bislang in der Notfallrettung eingesetzt

Der Kläger ist Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A9 HmbBesO) bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Zu deren Aufgaben gehört unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent ist er - gemeinsam mit einem Rettungssanitäter - in der Vergangenheit in der Notfallrettung eingesetzt worden. Der Kläger betreute dabei die Patienten.

Neuregelung erfordert Lehrgang zum Notfallsanitäter

Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sind seit Ende Juli 2017 bei der Notfallrettung Krankenkraftwagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen. Wegen des hierdurch gestiegenen Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal erteilte die Beklagte dem Kläger im September 2018 die Weisung, ab Januar 2019 an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen. Der Kläger verweigerte dies. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen sind ohne Erfolg geblieben.

Personalrat hat Mitbestimmungsrecht bei Auswahl der Teilnehmer

Das BVerwG hat auf die Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen jetzt aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Weisung festgestellt. Die Weisung sei zwar hinreichend bestimmt, allerdings sei die Beteiligung des Personalrats unterblieben. Der Personalrat habe nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung. Eine Auswahl habe auch stattgefunden, weil nicht sämtliche hierfür in Betracht kommende Rettungsassistenten verpflichtet worden sind. Ungeachtet dessen konnte der Kläger nach Ansicht des BVerwG als Rettungsassistent durch Weisung zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden. Denn der Kläger sollte hierdurch in die Lage versetzt werden, den gestiegenen Anforderungen an seinen Dienstposten weiterhin gerecht zu werden (Urt. v. 22.04.2023 - 2 C.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Boms/Roth, Aktuelle Rechtsentwicklungen im Feuerwehrrecht – Teil IV GSZ 2022, 272
  • OVG Hamburg, Auswahlentscheidung, Dienstherr, Personalrat, Beamter, berechtigtes Interesse, Feststellung der Rechtswidrigkeit, BeckRS 2022, 6105 (Vorinstanz)
  • VG Hamburg, Weiterqualifizierung als Notfallsanitäter, BeckRS 2020, 56035 (Erste Instanz)

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