Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die LNG-Leitung zwischen Wilhelmshaven und Etzel in Niedersachsen abgewiesen. Die DUH hatte das Land verpflichten wollen, die Planung so zu ändern, dass der Betrieb der Leitung ab spätestens 2033 nur noch mit grünem Wasserstoff erlaubt wird. Das sei nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz jedoch unzulässig, so das BVerwG.
LNG-Beschleunigungsgesetz ermöglichte Bau binnen weniger Monate
Die Pipeline verbindet das schwimmende Terminal für Flüssiggas (LNG) in Wilhelmshaven mit dem Speicher Etzel in Ostfriesland. Die 26 Kilometer lange Leitung war im vergangenen Jahr binnen weniger Monate gebaut worden. Dass das Vorhaben so zügig realisiert werden konnte, ermöglichte das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG). Das Flüssiggas soll helfen, die Energieversorgung in Deutschland zu sichern und unabhängig von russischen Lieferungen zu machen.
DUH fordert "grünen" Betrieb der Leitung ab 2033
Die DUH will den Klimaschutz auch in der Energiekrise durchsetzen. Auch dem Verband sei klar, dass es nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine eine Gasversorgungskrise gegeben habe, betonte Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kramer in der mündlichen Verhandlung. Deswegen stelle man auch die Leitung an sich nicht infrage. "Wir reden hier aber nicht über den nächsten Winter, sondern wir schauen auf einen Übergangszeitraum von zehn Jahren. Da müssen wieder andere Prioritäten in den Vordergrund rücken."
Land verweist auf fehlende Rechtsgrundlage
Beim Verbrauch der Gasmenge, die jährlich durch die Pipeline geleitet werden kann, würden 45 Millionen Tonnen CO2 freigesetzt, so die DUH. Das hätte das zuständige Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Niedersachsen bei der Zulassung berücksichtigen müssen. Ein Vertreter des Landes betonte, dass die Behörde die Augen nicht vor den Folgen des Vorhabens verschlossen habe. Allerdings habe es keine rechtliche Grundlage gegeben, auf der das Landesamt die Zulassung des Betriebs mit fossilem Gas hätte beschränken dürfen.
Für Einstellung spätestens der 31.12.2043 bestimmt
Das sah auch das BVerwG so. Der Beklagte sei zu einer solchen Planergänzung nicht berechtigt. Ihr stünden zwingende Vorgaben des LNGG entgegen. Das Gesetz sei in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ergangen und solle den schnellstmöglichen Aufbau einer von russischen Erdgaslieferungen unabhängigen nationalen Gasversorgung durch zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz ermöglichen. Das LNGG sehe unter anderem vor, dass der Betrieb der Terminals mit verflüssigtem Erdgas spätestens am 31.12.2043 einzustellen ist. Ein späterer Weiterbetrieb sei nur noch mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon zulässig, wofür bis zum 01.01.2035 ein Genehmigungsantrag gestellt sein müsse. Mit diesen Regelungen wolle der Gesetzgeber einerseits absichern, dass Terminals und Anbindungsleitungen "wasserstoff-ready" geplant werden und andererseits für Planungssicherheit bei den Anlagenbetreibern sorgen.
Behörde kann in Genehmigungsverfahren keine kürzere Frist bestimmen
Dies schließe es aus, dass eine Behörde in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren eine kürzere Frist zur zwingenden Umstellung des Anlagenbetriebs ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Derivaten hiervon bestimmt. Ein weitergehender Spielraum sei den Beklagten auch nicht durch das fachplanerische Abwägungsgebot eröffnet, das auf die Berücksichtigung vorhabenbezogener Emissionen beschränkt ist. An einem Vorhabenbezug fehle es, soweit Treibhausgasemissionen beim späteren Verbrauch des transportierten Gases entstehen. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, weil der Gesetzgeber unter Ausnutzung des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums das Ziel der Minderung dieser Emissionen in anderer Weise verfolgt, etwa durch das Emissionshandelsrecht.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Posch, Das schwimmende Gasterminal als Wegbereiter der Ortsumgehung? LNGG: Blaupause für Schiene und Straße, IR 2023, 77
- Sinder/Wiertz, Energieversorgungssicherheit, NVwZ 2023, 552