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BUND kann gegen Sanierungsentscheidung zur Kesslergrube klagen

BVerwG
Der BUND Baden-Würt­tem­berg war mit sei­ner Klage gegen die ge­plan­te Alt­las­ten­sa­nie­rung der Kess­ler­gru­be in Grenz­ach-Wyh­len vor­erst er­folg­reich. Das Ver­bands­kla­ge­recht nach dem Um­welt-Rechts­be­helfs­ge­setz er­stre­cke sich auch auf die bo­den­schutz­recht­li­che Ver­bind­lich­keits­er­klä­rung, so das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt. Der Streit geht je­doch wei­ter: Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in Mann­heim muss er­neut in der Sache ent­schei­den.

Streit um Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans für Kesslergrube

Der BUND Baden-Württemberg e.V. wandte sich gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans für einen Teil der Altlastenfläche Kesslergrube in Grenzach-Wyhlen durch das Landratsamt Lörrach. Der Sanierungsplan wurde im Auftrag der beigeladenen Grundstückseigentümerin, dem Chemieunternehmen BASF, erstellt. Statt der geplanten Sanierung der Altlast mittels Dichtwand, Oberflächenabdichtung und hydraulischer Sicherung (Einkapselung) erstrebte der Kläger einen Aushub des belasteten Erdreichs (Dekontamination).

Klage vor den Instanzgerichten erfolglos

In den ersten beiden Instanzen blieb der Kläger erfolglos. Sowohl die auf Aufhebung der Verbindlichkeitserklärung gerichtete Klage als auch das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben, seien unzulässig. Aufgrund des ihm zustehenden Verbandsklagerechts zulässig sei hingegen die Klage, soweit sie sich gegen die in die Entscheidung über die Verbindlichkeit eingeschlossenen wasserrechtlichen Erlaubnisse richtet. Insoweit sei die Klage jedoch unbegründet.

Verbandsklagerecht erstreckt sich auf bodenschutzrechtliche Verbindlichkeitserklärung

Die Revision des Klägers hatte nun überwiegend Erfolg. Das BVerwG hob das Urteil des VGH auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurück, soweit der Kläger die Entscheidung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplans und die erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse angefochten hat. Das Verbandsklagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erstrecke sich auch auf die bodenschutzrechtliche Verbindlichkeitserklärung. Deshalb bedürfe es einer vom VGH als Tatsachengericht bislang nicht durchgeführten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des für verbindlich erklärten Sanierungsplans und - ausgehend hiervon erneut - der zu dessen Umsetzung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse.

Sanierungsfall muss neu verhandelt werden

Dabei werde in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten sein, dass die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans eine - bislang unterbliebene - Vorprüfung voraussetzt, ob eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Keine Klagebefugnis bestehe für den weiteren Antrag des Klägers, die Behörde zu verpflichten, der Beigeladenen die Vorlage eines Sanierungsplans zur Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben. Insoweit hat das BVerwG die Revision zurückgewiesen (Urt. v. 22.06.2023 - 10 C 4.23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH Mannheim, Verbandsklagebefugnis gegen Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans, BeckRS 2021, 26014 (Vorinstanz)

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