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Verfassungsbeschwerden gegen Untersuchungshaft in Maskenaffäre unzulässig

BVerfG
An­drea Tand­ler, Toch­ter des frü­he­ren CSU-Ge­ne­ral­se­kre­tärs und Mi­nis­ters Ge­rold Tand­ler, und ihr Part­ner blei­ben in Un­ter­su­chungs­haft. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat ihre Ver­fas­sungs­be­schwer­den nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men, da sie nicht den ge­setz­li­chen Be­grün­dungs­an­for­de­run­gen ent­sprä­chen. Den bei­den wird vor­ge­wor­fen, Steu­er­straf­ta­ten im Zu­sam­men­hang mit der Ver­mitt­lung von Schutz­mas­ken be­gan­gen zu haben.

Seit Ende Januar in U-Haft

Tandler und ihr Geschäftspartner gerieten im Zusammenhang mit Maskendeals zu Beginn der Covid19-Pandemie ins Visier der Ermittlungsbehörden. 2021 leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Steuerstraftaten gegen sie ein. Am 20.01.2023 erließ das AG München Haftbefehle gegen die beiden. Vier Tage später wurden sie festgenommen. Seither sitzen sie in Untersuchungshaft. Nachdem sie sich ohne Erfolg an die Fachgerichte gewandt hatten, legten sie Verfassungsbeschwerden gegen die Haftbefehle und die fachgerichtlichen Entscheidungen im Haftbeschwerdeverfahren ein. Zugleich beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie sahen sich insbesondere in ihrem Grundrecht auf die Freiheit der Person und ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt

BVerfG: Verfassungsbeschwerden nicht ausreichend begründet

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie seien unzulässig, da sie nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen entsprächen. Die Beschwerdeführer hätten nicht alle Schriftsätze, Verfügungen und Auszüge der Ermittlungsakte vorgelegt, auf die die Fachgerichte in ihren Entscheidungen ausdrücklich Bezug nähmen. Ihr Vortrag ermögliche dem BVerfG daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerden ohne weitere Ermittlungen.

Verfahrensgeschichte nicht hinreichend aufbereitet

Außerdem habe es die Beschwerdeführerin versäumt, die Verfahrensgeschichte in einer für eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Überprüfung genügenden Weise inhaltlich aufzubereiten. Über den Inhalt ihrer fachgerichtlichen Beschwerdeschriftsätze berichte sie in der Verfassungsbeschwerdeschrift nur punktuell. Der Verweis auf Anlagen helfe über dieses Versäumnis nicht hinweg, denn das BVerfG habe nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen. Auch inhaltlich zeigten die Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich sei (Beschl. v. 08.06.2023 - 2 BvR 642/23; 2 BvR 605/23).

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