Die Klage eines Europaabgeordneten gegen die Delegierte Verordnung der Kommission über die Nachhaltigkeit bestimmter Wirtschaftstätigkeiten in den Sektoren fossiles Gas und Kernenergie ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Das Gericht der europäischen Union hat entschieden, dass einzelne Mitglieder - anders als das Europäische Parlament - einen solchen Rechtsakt nicht anfechten könnten.
EU-Taxonomie-Verordnung zur Nachhaltigkeit bestimmter Wirtschaftstätigkeiten
Im Jahr 2020 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die sogenannte EU-Taxonomie-Verordnung (2020/852) über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen. Diese Verordnung enthält Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Licht von verschiedenen Umweltzielen, die in der Verordnung festgelegt sind, als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Klimaschutz gilt als eines dieser Ziele. Gemäß der Verordnung leisten Übergangswirtschaftstätigkeiten - also Wirtschaftstätigkeiten, für die es keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren CO2-armen Alternativen gibt - einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, sofern sie, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Kriterien, zur Klimaneutralität führen.
Abgeordneter klagte gegen Delegierte Verordnung
Vor diesem Hintergrund erließ die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung 2022/1214 zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren ermittelt werden kann, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Wirtschaftstätigkeiten in den Sektoren fossiles Gas und Kernenergie unter Übergangstätigkeiten fallen, die insbesondere einen Beitrag zum Ziel des Klimaschutzes leisten können. Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hatte gegen diese Delegierte Verordnung Nichtigkeitsklage erhoben. Er war der Auffassung, dass die Kommission die ihr übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte überschritten hat und machte geltend, dass die Verordnung die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und damit seine Rechte als dessen Mitglied beeinträchtigt habe.
Klage mangels Klagebefugnis unzulässig
DasGericht der Europäischen Union hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger durch die Verordnung nicht in seinem Rechten betroffen und deshalb nicht klagebefugt sei. Der Rechtsprechung zufolge könne sich zwar eine Handlung des Parlaments auf die Bedingungen auswirken, unter denen Abgeordnete ihre parlamentarischen Aufgaben wahrnehmen. Hierbei ginge es aber nur um unmittelbare interne organisatorische Maßnahmen des Parlaments. Sämtliche Rechte des Klägers, die mit der Ausübung der Gesetzgebungskompetenz des Parlaments verbunden seien, sollten nur im Rahmen der internen Verfahren des Parlaments ausgeübt werden und könnten daher nicht als vom Erlass der Delegierten Verordnung unmittelbar verletzt angesehen werden.
EU-Grundsätze durch Klagerecht des Parlaments gewahrt
Der Grundsatz der repräsentativen Demokratie und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Klagebefugnis berufen habe, könnten dies nicht in Frage stellen, da das Parlament das Recht habe, Klage gegen Unionsrechtsakte zu erheben, wodurch die Wahrung dieser Grundsätze gewährleistet werden könne. Das Gleiche gelte für das Vorbringen des Klägers, wonach die Mitglieder des Parlaments von den Rechtsakten unmittelbar betroffen sein müssten, die Zuständigkeitsregeln, grundlegende Bestimmungen des Rechtsetzungsverfahrens oder Rechtsakte, die einen Ermessensmissbrauch darstellten, beträfen (Beschl. v. 21.06.2023 - T-628/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- EuG, Klage gegen Delegierte Verordnung [EU] 2022/1214 unzulässig, BeckEuRS 2023, 761014
- EU-Kommission, Entwürfe neuer Delegierter Rechtsakte zur Taxonomie-Verordnung, WPg 2023, 563