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BVerfG prüft Nachtragshaushalt 2021: "Heftiges Programm"

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in Karls­ru­he hat sich am Mitt­woch damit be­fasst, ob der Bund zur Be­kämp­fung der Co­ro­na-Krise ge­dach­te Gel­der für den Kli­ma­schutz nut­zen darf. "Wir haben ein hef­ti­ges Pro­gramm vor uns", sagte die Vor­sit­zen­de des Zwei­ten Se­nats, Doris König. Unter an­de­rem gehe es um den Zu­sam­men­hang zwi­schen einer Not­si­tua­ti­on und zu­sätz­li­chem Geld sowie dem Gebot, Än­de­run­gen im Haus­halt vor Ab­lauf des je­wei­li­gen Jah­res zu be­schlie­ßen.

Union-Abgeordnete sehen Schuldenbremse umgangen

Eine Entscheidung wird erst in geraumer Zeit erwartet. Wegen der Notfallsituation während der Corona-Pandemie hatte der Bund den Haushalt 2021 nachträglich in Form einer Kreditermächtigung um 60 Milliarden Euro aufgestockt. Am Ende wurde das Geld nicht gebraucht. Die Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP will das Geld daher für den sogenannten Klima- und Transformationsfonds nutzen. Sie hatte es mit Zustimmung des Bundestages 2022 rückwirkend umgeschichtet. 197 Abgeordnete der Unionsfraktion im Bundestag klagten dagegen, weil aus ihrer Sicht auf diese Weise die Schuldenbremse umgangen wird.

Staatssekretär im BMF: Ausnahmen extra mitbedacht

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Mathias Middelberg, sagte am Mittwoch, auch bei der Schuldenbremse gehe es um Nachhaltigkeit – damit nämlich künftige Generationen etwa im Kampf gegen den Klimawandel tätig werden könnten. Die Schuldenbremse brauche eine wirkliche Bremswirkung, damit nicht immer wieder Vorratskassen angelegt und Verwendungszwecke geändert würden. Dem hielt Werner Gatzer, Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, entgegen, die Corona-Pandemie sei eine außergewöhnliche Notsituation gewesen. Die Volkswirtschaft habe geschwächelt, auch private Investitionen hätten angestoßen werden müssen. Bei der Entwicklung der Schuldenbremse seien solche Ausnahmen extra mitbedacht worden.

BVerfG gab in Eilverfahren zunächst grünes Licht

In einer Eilentscheidung vom November (BeckRS 2022, 34878) hatte das BVerfG grünes Licht gegeben – auch mit Blick auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn würde das Ganze gestoppt, stellte es sich später aber als verfassungsgemäß heraus, wäre der Schaden etwa in Form von Strompreiserhöhungen womöglich groß, hieß es zur Begründung. Im anderen Fall – wenn also erstmal alles wie geplant weiterläuft – würde der Bundeshaushalt mit maximal 60 Milliarden Euro belastet. Es sei davon auszugehen, dass diese Summe nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgeschöpft werde, hatte das Gericht dazu mitgeteilt. Zugleich merkte es allerdings an, dass bei dieser Haushaltsänderung durchaus gegen verfassungsrechtliche Vorgaben an notlagenbedingte Kreditaufnahmen des Bundes verstoßen worden sein könnte. Dies wollen die Karlsruher Richterinnen und Richter nun genauer unter die Lupe nehmen.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Heintzen, Die Schuldenbremse (Art. 109 III und 115 II GG) in der Abfolge der außergewöhnlichen Notsituationen der Jahre 2020 bis 2022, NVwZ 2022, 1505
  • BVerfG, Erfolgloser Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" durch Rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes 2021, BeckRS 2022, 34878
  • Frenz, Haushaltsumschichtung für Klimaschutz und Digitalisierung – verfassungswidrig?, GewArch 2022, 173

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