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Russland-Sanktionen: Medienunternehmen erstreitet Freigabe einzelner Zahlungen

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Im Streit um die Durch­set­zung von Russ­land-Sank­tio­nen hat eine Bun­des­be­hör­de vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Köln eine Nie­der­la­ge er­lit­ten. Nach einem Eil­be­schluss muss die beim Zoll in Köln an­ge­sie­del­te Zen­tral­stel­le für Sank­ti­ons­durch­set­zung ein­zel­ne Zah­lun­gen von vor­läu­fig si­cher­ge­stell­ten Ge­schäfts­kon­ten eines in Deutsch­land an­säs­si­gen Me­di­en­un­ter­neh­mens in rus­si­schem Be­sitz frei­ge­ben.

Geschäftskonten sichergestellt

Die Alleineigentümerin des Unternehmens steht wegen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine auf der Sanktionsliste der EU. Das betroffene Medienunternehmen ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft nach deutschem Recht. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung stellte im März 2023 diverse Geschäftskonten des Unternehmens vorläufig sicher. Die Rechtmäßigkeit dieser vorläufigen Sicherstellungsanordnung ist Gegenstand weiterer Verfahren bei Gericht.

VG gibt einzelne Zahlungen frei

Das Unternehmen begehrte per Eilantrag die Freigabe von Zahlungen für die Miete ihrer Geschäftsräume, Büroreinigung, Abfallentsorgung, IT-Betreuung, Internet- und Mobilfunkverträge sowie für gesetzliche Abgaben. Das VG Köln gab dem Antrag nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung statt. Die Sanktionsverordnung der EU sehe selbst zugunsten gelisteter Unternehmen Ausnahmevorschriften vor, nach denen eingefrorene Gelder zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse und Pflichten freigegeben werden können. Dies müsse erst Recht für die Antragstellerin gelten, deren Konten nur vorläufig sichergestellt worden seien.

Gefahr für Unternehmensfortbestand

Bei den streitgegenständlichen Zahlungen handele es sich um Leistungen, zum Teil sogar um gesetzliche Verpflichtungen, die zu den Grundbedürfnissen des Unternehmens zählen und für sein Fortbestehen erforderlich sind. Für die Freigabe spricht nach Ansicht des VG auch, dass die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vergleichbare Zahlungen an dieselben Empfänger in der Vergangenheit bereits genehmigt hat. Ein weiteres Abwarten der Bearbeitung der Freigabeanträge durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sei der Antragstellerin nicht zumutbar. Ihre Geschäftstätigkeit sei durch die Nichterfüllung fälliger Forderungen massiv betroffen.

Beschwerde ist möglich

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung besteht seit dem 02.01.2023. Sie wurde mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II eingerichtet, um die von der EU beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen auf Bundesebene effektiver durchsetzen zu können (Beschl. v. 16.06.2023 - 1 L 1075/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Schwendinger/Göcke, Die Russland-Sanktionen der EU, EuZW 2022, 499

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