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Berliner Richterbesoldung R 1 und R 2 in 2016 und 2017 verfassungswidrig

VG Berlin
Die Be­sol­dung der Ber­li­ner Rich­ter und Staats­an­wäl­te in den Be­sol­dungs­grup­pen R 1 und R 2 war in den Jah­ren 2016 und 2017 – wie be­reits in den Jah­ren 2009 bis 2015 – in ver­fas­sungs­wid­ri­ger Weise zu nied­rig. Diese Auf­fas­sung ver­tritt das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin und hat in­so­weit das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt an­ge­ru­fen. In den Jah­ren 2018 bis 2021 sei die Be­sol­dung hin­ge­gen ver­fas­sungs­ge­mäß ge­we­sen, so das VG.

Richterbesoldung R 1 und R 2 in 2016 und 2017 verfassungswidrig

Die drei Kläger der entschiedenen Verfahren sind Richter des Landes Berlin. Zwei von ihnen, ein AG- und ein LG-Richter, gehören der (Eingangs-)Besoldungsgruppe R 1 an, der dritte, ein Vorsitzender LG-Richter, der Besoldungsgruppe R 2. Sie halten die Besoldung der betreffenden Jahre für zu niedrig und berufen sich auf die vom Bundesverfassungsgericht für Besoldung entwickelten Maßstäbe. Das VG teilt diese Ansicht für die Jahre 2016 und 2017, in denen die Richterbesoldung den verfassungsrechtlichen Mindestvorgaben nicht genügt habe. Vier der fünf vom BVerfG vorgegebenen Parameter seien erfüllt: Die Besoldung habe sich deutlich schlechter als die Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, als der Nominallohnindex und als der Verbraucherpreisindex entwickelt, und außerdem wahre die unterste Besoldungsgruppe A 4 bei weitem nicht den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Richtern und Staatsanwälten gespart worden sei. Da nur das BVerfG verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner R-Besoldung feststellen könne, sei diese Frage für die Jahre 2016 und 2017 dem BVerfG vorgelegt worden, so das VG.

Richterbesoldung R 1 und R 2 in 2018 bis 2021 dagegen nicht evident zu niedrig

Für die Jahre 2018 bis 2021 sieht das VG dies anders: In diesen Jahren sei die Richterbesoldung nicht verfassungswidrig gewesen. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen. Das VG merkt an, dass in den Beamtenrechtskammern weiterhin eine erhebliche Anzahl (weit überwiegend ausgesetzter) Klagen auf amtsangemessene Alimentation aus unterschiedlichen Kalenderjahren und unterschiedlichen Besoldungsgruppen anhängig seien. Mündliche Verhandlungen ausgewählter Verfahren zur Besoldungsordnung A ab 2016 seien in Vorbereitung (Beschl. v. 16.06.2023 26 K 245/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BVerfG, Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen, BeckRS 2020, 17216
  • Schübel-Pfister, Koordinatensystem für die Richter- und Beamtenbesoldung, NJW 2015, 1920
  • BVerfG, Amtsangemessenheit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten, BeckRS 2015, 45175

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