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Klage gegen Räumung eines Baumhauses im Hambacher Forst in zweiter Instanz erfolglos

OVG Münster
Die Räu­mung und Be­sei­ti­gung des Baum­hau­ses "No­Na­mes" im Ham­ba­cher Forst im Sep­tem­ber 2018 war rech­tens. Das hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter am Frei­tag ent­schie­den und die vor­an­ge­gan­ge­ne Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Köln ge­än­dert. Das Baum­haus sei nicht ge­neh­migt ge­we­sen und habe gegen Vor­schrif­ten zum Brand­schutz und zur Ver­kehrs­si­cher­heit ver­sto­ßen, so die Be­grün­dung des Ge­richts.

VG Köln gab der Klage noch statt

Der Kläger nutzte das Baumhaus eigenen Angaben zufolge seit Sommer 2018. Es wurde im September 2018 – ebenso wie weitere Baumhäuser und sonstige Anlagen – durch die beklagte Stadt Kerpen im Weg des Sofortvollzugs geräumt und beseitigt. Dem Vorgehen der Stadt lag eine Weisung des damaligen Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des beigeladenen Landes NRW zugrunde. Das VG Köln gab der Klage gegen die Räumung des Hambacher Forstes statt und hob den Sofortvollzug nachträglich auf.

Gerichtliche Prüfung auf das vom Kläger genutzte Baumhaus beschränkt

Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt Kerpen hatte jetzt Erfolg. Wie das OVG betonte, erstreckte sich die gerichtliche Prüfung nur auf das vom Kläger genutzte Baumhaus. Ein Gesamtzusammenhang aller Maßnahmen zur Räumung des Hambacher Forstes, der dem Kläger auch Rechtsschutz gegen ihn nicht unmittelbar betreffende Maßnahmen ermöglichen könnte, liege – anders als vom VG angenommen – nicht vor. Er ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die Räumung eine durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geschützte Versammlung betroffen hätte.

Merkmal "friedlich und ohne Waffen" habe gefehlt

Wie schon in seinem Eilbeschluss vom 14.09.2018 geht der Senat davon aus, dass es im Zeitpunkt der Räumung Mitte September 2018 an dem in Art. 8 GG enthaltenen Merkmal "friedlich und ohne Waffen" gefehlt hat. Räumung und Beseitigung des vom Kläger genutzten Baumhauses waren nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig. Es sei nicht genehmigt gewesen und habe insbesondere gegen Vorschriften zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit verstoßen. Die Maßnahme war laut OVG auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Weisung des Ministeriums hätten hinreichende Sachverhaltsermittlungen zugrunde gelegen, die Maßnahme sei angesichts des bezweckten Schutzes von Leib und Leben nicht unverhältnismäßig gewesen und es gebe auch keine sachfremden Erwägungen. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für eine "innere Vorwegbindung" des Ministeriums dahingehend ersichtlich, dass es von vorneherein keine andere Entscheidung als die Räumung und Beseitigung der Baumhäuser auf Grundlage der nordrhein-westfälischen Bauordnung in Betracht gezogen habe. Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen (Urt. v. 16.06.2023 - 7 A 2635/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VG Köln, Rechtmäßigkeit der Räumung und des Abrisses von Anlagen im Hambacher Forst, BeckRS 2021, 25334 (Vorinstanz)

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