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BGH stärkt Fluggastrechte bei verspäteten Anschlussflügen

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Wer eine Flug­rei­se mit Um­stie­gen in einem EU-Land star­tet, hat bei Ver­spä­tun­gen auch dann An­spruch auf eine Aus­gleichs­zah­lung, wenn diese erst bei einem spä­te­ren Teil­flug jen­seits der EU auf­tritt. Dabei spielt es nach einem am Frei­tag ver­öf­fent­lich­ten Ur­teil des Bun­des­ge­richts­hofs keine Rolle, ob di­rek­te An­schluss­flü­ge von un­ter­schied­li­chen, nicht durch eine be­son­de­re recht­li­che Be­zie­hung mit­ein­an­der ver­bun­de­nen Air­lines durch­ge­führt wer­den.

Vier Stunden Verspätung in Kansas City

Ausreichend dafür sei, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinn der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben hat. Im konkreten Fall hatte die Klägerin in einem Reisebüro einen Flug von Stuttgart nach Zürich und Flüge mit einer anderen Airline von Zürich nach Philadelphia und von dort nach Kansas City im US-Bundesstaat Missouri gebucht. Die ersten beiden Flüge verliefen den Angaben nach planmäßig. Auf der letzten Teilstrecke startete der Flug verspätet, die Frau erreichte Kansas City mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden – und forderte daraufhin 600 Euro als Ausgleichszahlung. Das Amtsgericht Nürtingen und das Landgericht Stuttgart lehnten dies ab. Die Frau ging in Karlsruhe in Revision.

BGH zog EuGH zurate

Der BGH zog den Europäischen Gerichtshof zurate und entschied nun nach dessen Vorentscheidung, dass der Frau 600 Euro nebst Zinsen zustehen. Die drei Teilflüge seien unter anderem deshalb als Gesamtheit mit Abflugort in Deutschland zu betrachten, weil der Klägerin eine einheitliche bestätigte Buchung erteilt worden ist (Urt. v. 09.05.2023 - X ZR 15/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Staudinger/Busse, Die Entwicklung des Reiserechts im zweiten Halbjahr 2022, NJW 2023, 884
  • EuGH, Ausgleichsleistung für verspätete Anschlussflüge unterschiedlicher Airlines, NJW 2022, 3343
  • BGH, Ausgleichsanspruch eines Fluggasts bei mehreren ausführenden Luftfahrtunternehmen, BeckRS 2021, 19784

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