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Ausnahmegenehmigungen für Tötung von Fischottern waren rechtswidrig

VGH München
Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat fest­ge­stellt, dass zwei von der Re­gie­rung der Ober­pfalz er­teil­te Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen für das Töten von Fisch­ot­tern rechts­wid­rig waren. Der er­for­der­li­che Nach­weis, dass die Tö­tung der eu­ro­pa­recht­lich streng ge­schütz­ten Fisch­ot­ter ge­eig­net sei, erns­te wirt­schaft­li­che Schä­den in der Fi­sche­rei­wirt­schaft zu ver­hü­ten, sei nicht er­bracht wor­den, so der VGH.

Klage gegen Ausnahmegenehmigungen zur Tötung von Fischottern

Die Regierung der Oberpfalz hatte zur Abwehr von Schäden in der oberpfälzischen Teichwirtschaft im Rahmen eines Pilotprojekts gestattet, dass in den betroffenen Teichgebieten jeweils bis zu zwei Fischottermännchen lebend gefangen und getötet werden. Die dagegen gerichteten Klagen zweier Naturschutzverbände waren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erfolgreich. Der Freistaat Bayern legte Berufung ein. Da die Ausnahmegenehmigungen nur bis zum 31.12.2021 galten, beantragten die Kläger im Berufungsverfahren wegen einer Wiederholungsgefahr, die Rechtswidrigkeit der Bescheide festzustellen. 

VGH: Genehmigungen waren rechtswidrig

Der VGH hat die Entscheidungen des VG bestätigt und die Rechtswidrigkeit der die Tötung zulassenden Bescheide festgestellt. Der nach Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigungen gestellte Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig, weil vergleichbare Bescheide in Zukunft nicht ausgeschlossen seien. Die Klagen seien auch begründet, weil die Bescheide rechtswidrig gewesen seien. Aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen an eine Ausnahmegenehmigung für die Tötung der europarechtlich streng geschützten Fischotter hätte die Behörde auf Grundlage wissenschaftlicher Daten nachweisen müssen, dass die Tötung geeignet sei, ernste wirtschaftliche Schäden in der Fischereiwirtschaft zu verhüten.

Erforderlicher Nachweis nicht erbracht

Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Insbesondere sei die Begründung für die Bescheide widersprüchlich, weil sie einerseits davon ausgehe, dass durch die Tötung Schäden in der Teichwirtschaft spürbar gemindert würden, andererseits aber vorhersage, dass die entstandene Lücke in kurzer Zeit durch ein anderes Männchen aufgefüllt werde. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Überprüfung der zum  01.05.2023 geänderten Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV), die auf Landesebene unter anderem Regelungen zur Tötung von Fischottern trifft (Urt. v. 23.05.2023 - 14 B 22.1696).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VG Düsseldorf, Nutriabekämpfung, Bisambekämpfung, Wasserschutz, Fangmethoden, Schutzzone, BeckRS 2012, 60147

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