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Unfallversicherung zahlt bei chronischer Erschöpfung nach Lebendnierenspende

LSG Rhein­land-Pfalz
Wer einem An­ge­hö­ri­gen eine Niere spen­det und da­nach unter chro­ni­scher Er­schöp­fung lei­det, hat je nach Aus­prä­gung der Be­ein­träch­ti­gung An­spruch auf Ent­schä­di­gung aus der Ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung. Dies hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Rhein­land-Pfalz ent­schie­den. Der ur­säch­li­che Zu­sam­men­hang des Spät­scha­dens mit der Or­gan­spen­de müsse auf­grund einer ge­setz­li­chen Ver­mu­tung nicht nach­ge­wie­sen wer­den.

Spenderin musste berufliche Tätigkeit aufgeben

Die Klägerin in dem Fall hatte sich 2010 zugunsten ihres erwachsenen Sohnes eine Niere entfernen lassen. Bald darauf klagte sie über anhaltende Erschöpfungszustände, die sie schließlich zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwangen. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Schädigung als Folge der Nierenspende und die Gewährung einer Rente ab. Das Sozialgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt.

Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden soll erhöht werden

Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG überwiegend zurückgewiesen. Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebendorganspende vermutet wird, ein Nachweis hierfür also nicht erforderlich ist. Die Vermutungsregelung war seinerzeit in das SGB VII aufgenommen worden, um die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden zu erhöhen. 

Gegenbeweis nicht erbracht

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsachenvermutung waren nach Ansicht des LSG hier erfüllt, da die Lebendnierenspende nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis sei nicht geführt worden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Teilrente, da die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit zusammen mit anderen bereits anerkannten Folgen des Versicherungsfalls um 20% mindere. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen (Urt. v. 17.01.2023 - L 3 U 233/18).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Neft, Die versicherungsrechtliche Absicherung des Blut- und Organspenders, MedR 2019, 1005

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