chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Videoüberwachung im Passauer Klostergarten rechtswidrig

VGH München
Die Vi­deo­über­wa­chung im Pas­sau­er Klos­ter­gar­ten ist rechts­wid­rig und muss be­sei­tigt wer­den. Dies geht aus einem Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs Mün­chen auf Klage eines Mit­glieds des Pas­sau­er Stadt­rats her­vor. Die für eine Vi­deo­über­wa­chung er­for­der­li­che Ge­fahr für die öf­fent­li­che Si­cher­heit der Klos­ter­gar­ten-Be­su­cher oder für die öf­fent­li­che Ein­rich­tung sei nicht be­legt.

Passauer Klostergarten laut Polizei "polizeilicher Brennpunkt"

Beim Klostergarten handelt es sich um ein größeres Areal in der Passauer Innenstadt, das teilweise begrünt ist und der örtlichen Bevölkerung als Erholungsort dient. Wegen der nahegelegenen Universität sowie des Zentralen Omnibusbahnhofs wird der Klostergarten täglich von mehreren tausend Menschen durchquert. Auf Wunsch der Polizei, die den Klostergarten insbesondere in den Sommermonaten als polizeilichen Brennpunkt ansah, beschloss der Passauer Stadtrat im Jahr 2018 die Installation einer Videoüberwachung des Areals für 19 Stunden pro Tag durch zehn fest installierte Kameras, wobei zwei der Kameras schwenk- und zoombar sind. Gegen die Videoüberwachung klagte ein Ortsansässiger, der auch im Passauer Stadtrat sitzt. Das VG Regensburg wies die Klage ab, woraufhin der Kläger beim VGH die vom VG zugelassene Berufung einlegte.

VGH: Videoüberwachung rechtswidrig

Die Berufung hatte Erfolg. Der VGH hat die Videoüberwachung des Klägers im Passauer Klostergarten als rechtswidrig eingestuft und die Stadt verpflichtet, die Videoüberwachung des Klägers zu unterlassen. Der Kläger werde durch die Kameras in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Entgegen der Auffassung des VG sei neben der Beschwerdemöglichkeit nach der DS-GVO auch eine Unterlassungsklage betroffener Personen bei den Verwaltungsgerichten zulässig. Die DS-GVO entfalte keine Sperrwirkung. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Unterlassung, weil die Voraussetzungen für eine Überwachung des Klostergartens als öffentliche Einrichtung der Stadt nicht vorlägen.

Gefahr für öffentliche Sicherheit nicht belegt

Die Videoüberwachung sei zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks weder erforderlich noch geeignet. Die Stadt Passau habe die für eine Videoüberwachung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der sich im Klostergarten aufhaltenden Personen oder für die öffentliche Einrichtung selbst nicht nachweisen können. Die Dokumentationen der Stadt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zeigten vielmehr, dass die Einführung der Videoüberwachung keine nennenswerte Auswirkung gehabt habe. Bei der dargelegten Gefahrenlage überwögen die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gerade bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten das Interesse der Stadt Passau an der Videoüberwachung (Urt. v. 30.05.2023 - 5 BV 20.2104).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VG Regensburg, Videoüberwachung eines Gartens, BeckRS 2020, 19361 (Vorinstanz)

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü