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Keine Erstattung der Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung

SG Koblenz
Fahrt­kos­ten zur stu­fen­wei­sen Wie­der­ein­glie­de­rung sind nach einer Ent­schei­dung des So­zi­al­ge­richts Ko­blenz nicht von den ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­sen zu er­stat­ten. Das Ge­richt ver­wies auf die feh­len­de me­di­zi­ni­sche Re­ha­bi­li­ta­ti­on. Auf­grund der ab­wei­chen­den Recht­spre­chung an­de­rer So­zi­al­ge­rich­te und des der­zei­ti­gen Feh­lens einer höchst­rich­ter­li­chen Klä­rung wurde aber die Be­ru­fung zu­ge­las­sen.

Keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Die Elfte Kammer des Sozialgerichts Koblenz hob hervor, dass weder § 60 SGB V noch § 73 SGB IX eine entsprechende Grundlage für die Fahrtkostenerstattung darstellt. Denn bei der stufenweisen Wiedereingliederung gehe es nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Krankenkasse. Vielmehr handele es sich bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme um eine Maßnahme im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versichertem (Urt. v. 24.04.2023 - S 11 KR 418/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • SG Koblenz, Keine Erstattung, Fahrtkosten, BeckRS 2023, 11212 (Urteil im Volltext)
  • SG Leipzig, Keine Übernahme von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bei stufenweiser Eingliederung, BeckRS 2022, 7555
  • SG Berlin, Erstattung, Fahrkosten, stufenweise Wiedereingliederung, BeckRS 2018, 37120

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