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Kein Dienstunfall trotz dienstlich organisierter Corona-Impfung mit Nebenwirkungen

VG Freiburg
Eine Co­ro­na-Imp­fung mit Ne­ben­wir­kun­gen ist nicht des­halb ein Dienst­un­fall, weil sie wäh­rend der Ar­beits­zeit er­folgt ist und der Ter­min im Impf­zen­trum durch die Dienst­stel­le ver­ein­bart wurde. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Frei­burg ent­schie­den und eine Klage ab­ge­wie­sen. Der Scha­den sei nicht "in Aus­übung oder in­fol­ge des Diens­tes" ein­ge­tre­ten.

Allergische Reaktion nach Corona-Impfung

Als Polizeibeamtin hatte sich die Klägerin im März 2021 zur priorisierten Impfung gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie über diese Möglichkeit sowie den Ablauf von ihrer Dienststelle informiert worden war. Ihr Impftermin wurde über das Polizeipräsidium beim Kreisimpfzentrum vereinbart. Für die Wahrnehmung des Impftermins erfolgte eine Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden. Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion in Form einer Zungenschwellung mit Engegefühl auf, wegen der sie für mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Mit ihrer Klage begehrte sie die Anerkennung als Dienstunfall.

VG: Mangels engen Dienstbezugs kein Dienstunfall

Das VG hat die Klage abgewiesen. Ein Dienstunfall setze nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz voraus, dass ein Körperschaden "in Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten sei. Dies erfordere eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Denn die beamtenrechtliche Unfallfürsorge solle Beamten über die allgemeine Fürsorge hinaus allein bei solchen Unfällen besonders schützen, die infolge von dienstlichen Risiken eintreten. Bei der Impfung im Kreisimpfzentrum fehle ein derartiger Dienstbezug.

Keine dienstliche Veranstaltung

Das Kreisimpfzentrum sei kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinn gewesen. Denn es habe keine dienstliche Verpflichtung bestanden, das Impfzentrum aufzusuchen. Die Teilnahme an der Impfung sei auch keine dienstliche Veranstaltung gewesen, die nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst zugeordnet werde. Eine solche sei gegeben, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Dienst stehe, dienstlichen Interessen diene und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei darauf verzichtet worden, eigene Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen. Stattdessen sei auf die beim Impfzentrum bestehenden Kapazitäten und Termine zurückgegriffen worden. Insoweit sei lediglich die Möglichkeit der zentralen Anmeldung über die Dienststelle angeboten worden. Der weitere Ablauf der Impfung nach der Terminvereinbarung habe sich der Einflussmöglichkeit des Dienstherrn der Polizeibeamtin entzogen und sei ausschließlich im Rahmen der geregelten Abläufe des Impfzentrums erfolgt (Urt. v. 02.05.2023 - 3 K 3268/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VG Mainz, Coronavirus, Dienstunfall, Anerkennung, Beamten, Veranstaltung, BeckRS 2023, 11067
  • VG Mainz, Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung ist kein Dienstunfall, FD-SozVR 2023, 457515
  • VG Hannover, Möglicher Impfschaden nach Coronaimpfung einer Lehrerin in der Schule ist kein Dienstunfall im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG, BeckRS 2022, 33111

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