Auf Grundlage des zum 01.01.2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 AsylG ist beim Bundesverwaltungsgericht die erste Tatsachenrevision eingegangen. Dieser erlaubt in asylgerichtlichen Verfahren die Revision auch dann, wenn ein Oberverwaltungsgericht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von der Beurteilung durch ein anderes OVG oder durch das BVerwG abweicht.
Abweichende Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage in Italien
Im konkreten vom Leipziger Bundesgericht mitgeteilten Fall (Az.: 1 C 10.23) wurde der Asylantrag einer in Italien als subsidiär schutzberechtigt anerkannten somalischen Staatsangehörigen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt. Gleichzeitig wurde ihr unter anderem die Abschiebung nach Italien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen (VG Trier, Az.: 6 K 1484/19 TR und OVG Koblenz, Az.: 13 A 10948/22.OVG) erfolglos. Das OVG Koblenz hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da ihr unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Es hat die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG aber zugelassen, da es in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von der Beurteilung durch das OVG Münster (in BeckRS 2021, 20662) abgewichen ist.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- BVerwG, Revision bei Tatsachenfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Asylrecht, BeckRS 2023, 4738
- OVG Koblenz, Urteil vom 27.03.2023 (Vorinstanz), BeckRS 2023, 8517
- OVG Münster, Urteil vom 20.07.2021, BeckRS 2021, 20662
- Sade: Das neue Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, ZAR 2023, 21