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Polizeibewerber kann wegen fehlender Rechtstreue und Aufrichtigkeit abgelehnt werden

OVG Münster
Das Land Nord­rhein-West­fa­len hat es zu Recht ab­ge­lehnt, einen Kom­mis­sar­an­wär­ter, der wäh­rend sei­ner Aus­bil­dung heim­lich ein Ge­spräch mit einem Lan­des­be­diens­te­ten auf­ge­zeich­net und bei einem Dienst­un­fall­ver­fah­ren wi­der­sprüch­li­che An­ga­ben ge­macht hat, in ein Be­am­ten­ver­hält­nis auf Probe im Po­li­zei­voll­zugs­dienst zu über­neh­men. Die An­nah­me feh­len­der cha­rak­ter­li­cher Eig­nung ist laut Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter nicht zu be­an­stan­den.

Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt

Der 1989 geborene Kläger schloss 2017 seine Ausbildung erfolgreich ab. Seinen Antrag, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, lehnte das Land jedoch ab. Zur Begründung verwies es auf vier Sachverhalte, die exemplarisch die persönliche und charakterliche Ungeeignetheit des Klägers belegen sollen. So habe der Kläger in unlauterer Weise Widerspruch gegen eine Klausurbewertung eingelegt, Kommilitonen über den wahren Zweck einer von ihm vorgelegten Unterschriftsliste getäuscht, ein Gespräch mit einem beim Land beschäftigten Schwimmmeister heimlich aufgezeichnet und zudem im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens mehrere voneinander abweichende Schilderungen zum Unfallgeschehen gegeben.

Zweite Runde vor dem OVG: Keine Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten

Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Minden ab. Im Berufungsverfahren beim OVG hatte der Kläger teilweise Erfolg. Das BVerwG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OVG zurück. Dieses stellte sich nun ganz auf die Seite des beklagten Landes. Durch die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Landesbediensteten habe der Kläger den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Worts erfüllt und gezeigt, dass es ihm an der gerade für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten, sowie der nötigen Aufrichtigkeit und Loyalität fehle.

Nicht wahrheitsgemäße Angaben

Von einem Polizeivollzugsbeamten müsse zudem erwartet werden können, dass er gerade gegenüber seinem Dienstherrn jederzeit wahrheitsgemäße und verlässliche Angaben macht. Diese Erwartung habe der Kläger nicht erfüllt, weil er im Rahmen des Verfahrens um die Anerkennung eines Dienstunfalls den Unfallhergang mehrfach in ganz unterschiedlicher Weise dargestellt habe. Die miteinander unvereinbaren Darstellungen seien nur dadurch zu erklären, dass er den tatsächlichen Geschehensablauf nicht durchgängig wahrheitsgemäß wiedergegeben habe. Auch hierauf habe das Land zu Recht durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung gestützt (Urt. v. 01.06.2023 - 6 A 383/20).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BVerwG, Erfolgreiche Verfahrensrüge des Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz, BeckRS 2022, 12025 (Vorinstanz)
  • OVG Münster, Berufung betreffend Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, BeckRS 2021, 26171 (Berufungsinstanz)

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