Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Staustufe Obernau (Main) ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und eine Klage der Eigentümerin sowie der Betreiberin eines von der Neuerrichtung der Stauanlage betroffenen Wasserkraftwerks abgewiesen. Eine überschaubare Reduzierung der Wassermenge aufgrund der erforderlichen Neubaumaßnahme sei entschädigungslos hinzunehmen.
Abgenutzte Stauanlage soll neu errichtet werden
Der von der Eigentümerin sowie der Betreiberin und Stromvermarkterin des an die bestehende Staustufe angegliederten Wasserkraftwerks angegriffene Planfeststellungsbeschluss sieht eine Neuerrichtung der Stauanlage vor, die nach mehr als 90 Jahren Betrieb erhebliche Abnutzungserscheinungen aufweist. Über eine Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage soll die ökologische Durchgängigkeit des betroffenen Flussabschnitts verbessert werden.
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden
Dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima nicht thematisiert wurden, ist laut BVerwG unschädlich, weil dies nach der maßgeblichen Fassung des UVPG nicht geboten war. Belange des globalen Klimaschutzes und der Sicherheit der Energieversorgung könnten die Klägerinnen auch nicht in der Abwägung als eigene Belange geltend machen. Die Klägerinnen hatten im Schwerpunkt gerügt, dass sie durch den zu erwartenden mehrmonatigen Stillstand des Kraftwerks während der Bauzeit und auch dauerhaft wirtschaftliche Beeinträchtigungen erwarten, weil wegen der geplanten Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage und anderer Veränderungen weniger Wasser zur Stromherstellung zur Verfügung stehen wird.
BVerwG sieht keinen beachtlichen Abwägungsfehler
Das BVerwG hat insoweit keinen beachtlichen Abwägungsfehler gesehen. In der Abwägung seien die wesentlichen Beeinträchtigungen der Klägerinnen auch in Bezug auf ein bestehendes wasserrechtliches Altrecht gesehen worden und in die Entscheidung mit dem gebotenen Gewicht eingegangen. Aus der Gesamtschau des wasserrechtlichen Altrechts und der zwischen den Beteiligten geltenden Vereinbarungen ergibt sich, dass die Klägerinnen eine überschaubare Reduzierung der Wassermenge aufgrund der erforderlichen Neubaumaßnahme entschädigungslos hinzunehmen haben. Ins Gewicht falle dabei auch das gesetzlich vorgegebene Bewirtschaftungsziel für das Gewässer, welches die Durchgängigkeit für Fische verlangt (Urt. v. 25.05.2023 - 7 A 7.22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- VGH Mannheim, Bundeswasserstraße, Neckar, Schleusenverlängerung, Fischaufstiegsanlage, Ausbau, Unterhaltung, Betrieb, Planfeststellung, Recht auf fehlerfreie Abwägung, BeckRS 2023, 3172