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Beitragspflicht für Arbeitslosenversicherung endet nicht mit 65. Geburtstag

SG Frankfurt am Main
Die Bei­trags­pflicht für die Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung endet mit dem Zeit­punkt, der zum Bezug der Re­gel­al­ters­ren­te be­rech­tigt. Ver­si­cher­te seien erst ab die­sem Zeit­punkt nicht mehr in den Schutz­be­reich der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung, son­dern den der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ein­be­zo­gen, so das So­zi­al­ge­richt Frank­furt am Main. Die For­mu­lie­rung "Le­bens­jahr" im Ge­setz sei in­so­fern nicht prä­zi­se.

Agentur für Arbeit lehnt Beitragserstattung ab

Die Klägerin war als Selbstständige seit 2007 in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag versichert. Im Dezember 2020 vollendete sie das 65. Lebensjahr. Die Agentur für Arbeit setzte bis einschließlich September 2021 Beiträge fest, da aufgrund der stufenweisen Anhebung das Renteneintrittsalter für die Klägerin 65 Jahre und neun Monate betrage und das Versicherungsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt ende. Die Klägerin möchte mit ihrer Klage die Aufhebung und Erstattung der Beiträge für Januar bis September 2021 erreichen, da sie das maßgebliche Lebensjahr für den Renteneintritt (65 Jahre) zum 01.01.2021 erreicht habe.

Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Das SG hat der Agentur für Arbeit Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift dahingehend auszulegen sei, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente ende. Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung. Sie führe bei Personen, die der monatsweisen Anhebung der Regelaltersgrenze unterfielen (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963), zu einem Auseinanderfallen zwischen Versicherungsverhältnis und Anspruch auf Regelaltersrente.

Lückenloser Wechsel des Sicherungssystems maßgeblich

Die gesetzliche Regelung bezwecke aber die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, in welchem ein Wechsel des Sicherungssystems stattfinde, so das SG. Die vorherige Fassung habe den Eintritt der Versicherungsfreiheit mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorgesehen. Aufgrund der ab 01.01.2008 umgesetzten schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre habe die Vorschrift angepasst werden müssen. Eine inhaltliche Änderung habe der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt. Personen, die das Lebensalter erreichten, das zum Bezug der Regelaltersrente berechtige, seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung, sondern den der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen (Urt. v. 27.03.2023 - S 15 AL 135/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • SG Frankfurt am Main, Versicherungspflicht, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Regelaltersrente, BeckRS 2023, 9972 (ausführliche Gründe)

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