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Dreijähriges Vertretungsverbot in Familiensachen verfassungsgemäß

BVerfG
Einer Rechts­an­wäl­tin, die gegen ihre Be­rufs­re­geln ver­stö­ßt, indem sie auf schlech­te Goog­le-Be­wer­tun­gen die ehe­ma­li­gen Man­dan­ten öf­fent­lich blo­ß­stellt, kann ver­bo­ten wer­den, be­fris­tet Man­dan­ten in einem Rechts­ge­biet zu ver­tre­ten. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nahm die Ver­fas­sungs­be­schwer­de der Fach­an­wäl­tin für Fa­mi­li­en­recht nicht zur Ent­schei­dung an, weil das Ver­bot kei­nem fak­ti­schen Be­rufs­ver­bot gleich­kom­me, wenn 30% ihrer Man­da­te an­de­ren Rechts­ge­bie­ten ent­stamm­ten.

Schlechte Google-Bewertung – schlechte Reaktion

Eine Fachanwältin für Familienrecht erhielt von zwei ehemaligen Mandanten eine schlechte Bewertung auf Google. Sie antwortete darauf für alle sichtbar, indem sie den jeweiligen familienrechtlichen Fall sehr detailliert aus ihrer Sicht darstellte. Ohne von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden worden zu sein, offenbarte sie die vollen Namen der Mandanten, stellte sie bloß und gab Einzelheiten aus deren Privatverhältnissen wieder. Wegen dieser und weiterer Verstöße gegen das Berufsrecht schloss das Anwaltsgericht München sie hauptsächlich wegen Verstoßes gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach §§ 43, 43a BRAO 2021 aus der Rechtsanwaltschaft aus. Auf ihre Berufung änderte der AGH Bayern das Urteil dahingehend, dass ihr drei Jahre lang verboten wurde, Mandanten auf dem Gebiet des Familienrechts zu vertreten. Nachdem auch ihre Revision zum BGH abgelehnt worden war, erhob sie Verfassungsbeschwerde zum BVerfG – ebenfalls ohne Erfolg.

Vertretungsverbot ist verfassungsgemäß

Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllte. Insbesondere habe die Anwältin nicht ausreichend dargelegt, warum die Beschwerde zur Durchsetzung ihres Berufsausübungsgrundrechts aus Art. 12 GG angezeigt sein solle. Das Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar bearbeite sie schwerpunktmäßig familienrechtliche Mandate, so dass das Verbot eine spürbare Maßnahme darstelle. Die Auswirkung sei aber nicht einem faktischen Berufsverbot gleichzusetzen, weil sie ja auch andere Rechtsgebiete bearbeite, die sie während dieser drei Jahre ausbauen könne (Beschl. v. 26.04.2023 - 1 BvR 733/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • AGH Bayern, Unsachliche Reaktion auf Mandantenrezensionen in Online-Bewertungsportalen, DStRE 2023, 508 (Berufungsinstanz)
  • BGH, Anwaltsgerichtliches Verfahren - kein Gehörsverstoß aufgrund Verzicht des Generalbundesanwalts auf eine Stellungnahme, BeckRS 2023, 4770 (Revisionsinstanz)
  • Dahns, Unzulässige Reaktionen auf Google-Bewertungen von Mandanten, NJW-Spezial 2022, 286 (Besprechung der Entscheidung des AGH)
  • Kreuder, Praxisfragen zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, NJW 2001, 1243

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