Fußball-Zweitligist SC Paderborn hat vor dem Verwaltungsgericht Minden am 22.05.2023 eine Niederlage eingesteckt. Nach Auffassung der Richter musste das Land keine coronabedingten Lohn-Entschädigungszahlungen und Sozialabgaben von rund 62.000 Euro an den Verein zahlen, weil die Spieler in der Quarantäne nach entsprechenden Vorgaben weiter hätten trainieren können.
Kein Verdienstausfall für Spieler mit Quarantäne-Trainingsplänen
Das Verwaltungsgericht Minden begründete seine Entscheidung damit, dass der SC Paderborn in der Corona-Pandemie 2020 seinen Spielern Trainingspläne mit auf den Weg gegeben habe, um die Zeit in der Absonderung zu den anderen Spielern zu überbrücken. Zahlungen zum Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz seien somit nicht möglich
Spieler: Training wurde nicht kontrolliert
Stürmer Dennis Srbeny und Torhüter Jannik Huth berichteten, dass es zwar über das Internet verteilte Trainingspläne für die Zeit der Absonderung gab. Kontrolliert wurde die Ausführung aber nicht. Srbeny war erst kurz in Paderborn und lebte noch im Hotel, Huth verbrachte die rund zweiwöchige Quarantäne in der eigenen Wohnung. Auf die Frage, ob der damalige Trainer Steffen Baumgart ihn in der Zeit angerufen und kontrolliert habe, ob er das Trainingsrad auch nutzt, antwortete Srbeny mit Nein.
Gericht bejaht Ausfallentschädigung für Physiotherapeuten
Beide mussten, wie weitere Spieler auf Anweisung der Behörden in Quarantäne, nachdem sie Kontakt mit dem heute für Köln spielenden Luca Kilian hatten. Der Fußballer war als einer der ersten Profis in Deutschland positiv auf Corona getestet worden. Im Fall eines Physiotherapeuten hatte das Verwaltungsgericht Minden dem Verein im April noch Recht gegeben. Dieser habe seiner Aufgabe, die Spieler medizinisch zu betreuen, aus nachvollziehbaren Gründen nicht nachkommen können (Urt. v. 23.05.2023 - 7 K 4781/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- VG Minden, Fußballverein hat keinen Anspruch auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz, BeckRS 2022, 37052