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Meniskusschaden bei Profifußballer als Berufskrankheit anzuerkennen

LSG Rheinland-Pfalz
Me­nis­kus­schä­den bei einem Pro­fi­fuß­bal­ler, der meh­re­re Jahre als Profi ge­spielt hat, sind als Be­rufs­krank­heit an­zu­er­ken­nen. Dies hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Rhein­land-Pfalz ent­schie­den. Das für eine An­er­ken­nung er­for­der­li­che Maß der Be­las­tung sei hier er­füllt. Eine An­er­ken­nung als Be­rufs­krank­heit werde auch nicht da­durch aus­ge­schlos­sen, dass ein Me­nis­kus­scha­den nur an einem Knie­ge­lenk auf­tritt.

Profifußballer begehrte Anerkennung eines Meniskusschadens als Berufskrankheit

Der Kläger spielte von 1981 an als Profifußballer für den 1. FC Kaiserslautern und Eintracht Frankfurt. 1986 wurden bei ihm Schäden an den Menisken im linken Kniegelenk festgestellt. Er begehrte die Feststellung der Schäden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Anerkennungsfähig sind danach Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die begehrte Feststellung ab. Nach Klageabweisung durch das Sozialgericht Speyer ging der Kläger in Berufung.

LSG: Für Anerkennung erforderliches Belastungsmaß bei Profifußballer gegeben

Die Berufung hatte Erfolg. Der Senat hat aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers als Profifußballer eine ausreichende Belastung im Sinne der BK Nr. 2102 bejaht. Die Sportart Fußball sei durch eine erhebliche Bewegungsbeanspruchung der Kniegelenke aufgrund extrem dynamischer Belastungen geprägt. Dabei komme es zu schnellen und ruckartigen Belastungsspitzen. Diese könnten im Einzelfall zu zufälligen, repetitiven Mikrotraumen im Bereich der Menisken führen, die im Wege der Aufsummierung zu Schäden und Rissbildungen führen könnten. Wegen der erheblichen dynamischen Bewegungsbeanspruchung könne eine bestimmte belastungskonforme Lokalisation der Schäden, anders etwa als bei der knienden Tätigkeit eines Bodenlegers, nicht gefordert werden. Daher sei das Nichtvorliegen einer beidseitigen Meniskopathie kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 (Urt. v. 22.05.2023 - L 2 U 78/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Plagemann/Radtke-Schwenzer, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung, NJW 2023, 1335
  • Kranig, Die Probleme der Berufskrankheiten gelöst?, NZS 2021, 161
  • SG Dresden, Anerkennung, Berufskrankheitenverordnung, Erkrankung, hinreichende Wahrscheinlichkeit, Versicherungsschutz, Meniskusschaden, BeckRS 2017, 110160
  • LSG Hessen, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Minderung, Versorgung, Unfallfolge, Versicherungsschutz, Ursachenzusammenhang, BeckRS 2013, 73799
  • LSG Hamburg, Anerkennung; Meniskus; Knorpelschaden; Arbeitsunfall; Berufskrankheit; Verletztenrente; Bundesliga; Fußball; Knieverletzung; Unfallversicherung, BeckRS 2009, 61664

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