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Klagen gegen gespaltene Kreisumlage in Hildesheim erfolgreich

VG Hannover
Die ge­spal­te­ne Kreis­um­la­ge im Land­kreis Hil­des­heim für das Haus­halts­jahr 2019 ist rechts­wid­rig. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver hat mit vier Ur­tei­len Kla­gen der Samt­ge­mein­de Lei­ne­berg­land und drei­er Mit­glieds­ge­mein­den statt­ge­ge­ben. Eine hö­he­re Fest­set­zung für Ge­mein­den, die den Kita-Ver­trag nicht ab­ge­schlos­sen haben, sei für 2019 nicht mög­lich.

Streit um Regelung in der 1. Nachtragshaushaltssatzung

Streitgegenständlich war zuletzt nur noch die in der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2019 beschlossene Regelung zu der gespaltenen Kreisumlage. Soweit die klagenden Gemeinden  (neben der Samtgemeinde die Flecken Duingen und Eime sowie die Stadt Gronau) zunächst auch den Kreisumlagesatz in Höhe von 55,8% beklagt hatten, haben sie die Klagen in der mündlichen Verhandlung nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen.

Sätze für Gemeinden ohne Kita-Vertrag angehoben

Der Kreistag des beklagten Landkreises Hildesheim hatte im Rahmen der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2019 beschlossen, dass für Gemeinden, die den sogenannten Kita-Vertrag nicht abschließen – wie die Samtgemeinde Leinebergland – oder im Haushaltsjahr 2019 kündigen, die Hebesätze der Kreisumlage in 2019 auf 65% der Umlagegrundlagen nach dem Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz (NFAG) festgesetzt werden. Für die übrigen Gemeinden blieb es beim bisherigen Hebesatz von 55,8% nach dem ursprünglichen Haushaltsplan für 2019.

Gericht: Festsetzung nicht mit Finanzausgleichsgesetz vereinbar

Diese höhere Festsetzung ist nach Auffassung der Kammer nicht mit § 15 Abs. 4 NFAG in der Fassung vom 18.07.2012 vereinbar. Die Vorschrift ermögliche keine Berücksichtigung finanzieller Folgen bei den Gemeinden, die den Kita-Vertrag nicht abgeschlossen haben und damit von der im Landkreis üblichen Übernahme von Kindertagesbetreuung durch die kreisangehörigen Gemeinden abweichen. Solche Fallgestaltungen würden erst durch die zum 01.11.2021 in Kraft getretene und vorliegend nicht anwendbare Änderung des Wortlautes durch den Landesgesetzgeber erfasst, der nicht nur klarstellender Charakter beizumessen sei. Die Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat in allen Verfahren die Berufung zugelassen (Urt. v. 15.05.2023 - 1 A 2683/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Freese, Übertragung kommunalabgabenrechtlicher Grundsätze auf die Festlegung der Kreisumlage?, NordÖR 2017, 427

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