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Russischer Flughafenmitarbeiter verliert Zuverlässigkeitsfeststellung

VG Köln
Die Luft­si­cher­heits­be­hör­de hat einem am Flug­ha­fen Köln/Bonn tä­ti­gen rus­si­schen Staats­bür­ger zu Recht die Zu­ver­läs­sig­keits­fest­stel­lung wi­der­ru­fen, nach­dem die­ser mi­li­tä­ri­sche Güter in Deutsch­land be­schafft und an rus­si­sche Sol­da­ten im Don­bass ge­lie­fert hatte. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln ent­schie­den und damit den Eil­an­trag des bei einem Pa­ket­dienst be­schäf­tig­ten Re­ser­ve­of­fi­ziers ab­ge­lehnt.

Arbeitgeber: Fortschreitende Radikalisierung erkennbar

Der Mann war seit vielen Jahren im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens tätig. Die hierfür nach dem Luftsicherheitsgesetz erforderliche Zuverlässigkeitsfeststellung erhielt er von der Bezirksregierung Düsseldorf zuletzt im Jahr 2019. Nachdem die Bezirksregierung vom Arbeitgeber darüber informiert worden war, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner politischen Überzeugungen sowie seines privaten Engagements auffällig geworden und eine fortschreitende Radikalisierung erkennbar sei, widerrief sie die Zuverlässigkeitsfeststellung.

Geld- und Sachspenden gesammelt

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Der Widerruf ist nach Ansicht des VG Köln nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens offensichtlich rechtmäßig. Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ergäben sich schon daraus, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau Geld- und Sachspenden gesammelt und diese jedenfalls in Teilen persönlich an im Donbass befindliche russische Soldaten und andere Personen, die dort gegen die Ukraine kämpfen, verteilt hat. Aufrufe in sozialen Netzwerken verwiesen auf die Spendenaktion des Antragstellers und auf dessen Konto. Zwischen September und Dezember 2022 seien auch mehrere tausend Euro Bargeld zusammengekommen, mit denen militärische Güter wie Schutzwesten, Heizzelte, Nahrungsrationen sowie Radios und Rundfunksendegeräte beschafft worden seien.

Ermittlungen wegen strafrechtlicher Verstöße gegen Außenwirtschaftsgesetz

Im September 2022 sei der Antragsteller über Moskau in den Donbass gereist. Neben Ausrüstungsgegenständen habe er russischen Soldaten auch Briefe überreicht. Diese Umstände würden belegt durch zahlreiche Bilder sowie Videos, die auf den Plattformen YouTube und TikTok veröffentlicht worden seien. Vor diesem Hintergrund stünden mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Antragsteller begangene strafrechtliche Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz im Raum. Gegen den Antragsteller werde deswegen bereits ermittelt.

Beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz reicht nicht

Der Einwand des Antragstellers, er sei am Flughafen nie negativ in Erscheinung getreten und sein Arbeitgeber habe seine Arbeit als gut bezeichnet, führen nach Ansicht des VG zu keinem anderen Ergebnis. Ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz werde von jedem Arbeitnehmer verlangt. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lasse sich daraus nicht ableiten. Auch das sonstige Verhalten des Antragstellers sei nicht geeignet, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu beseitigen. Im Gegenteil weise er eine offenkundige Nähe zum russischen Staat auf. So besuchte er etwa das russische Konsulat in Bonn nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in Militäruniform bei einem offiziellen Termin und habe hierdurch Sympathie mit den russischen Streitkräften bekundet.

Erforderliches Verantwortungsbewusstsein nicht mehr ersichtlich

Seine Einwände, er setze sich für eine Beendigung des Krieges ein und fürchte ein nukleares Inferno, stehen nach Auffassung des Gerichts dabei im Widerspruch zu seinen Taten und sind ebenso wenig glaubhaft wie die weitere Behauptung, es läge eine aus der Ukraine inszenierte Pressekampagne gegen ihn vor. Das für die Annahme luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die Selbstbeherrschung könne beim Antragsteller keinesfalls länger angenommen werden. Es sei ernstlich anzunehmen, dass er auf Anweisung Dritter bereit wäre, seine Sicherheitsbefugnisse am Flughafen etwa für Interessen eines anderen Staates einzusetzen und seine dortige Stellung und die Befugnisse zu missbrauchen (Beschl. v. 16.05.2023 - 18 L 325/23).

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