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BVerfG begründet Ablehnung des Eilantrags gegen Wiederholungswahl in Berlin

BVerfG
Heute hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Be­grün­dung sei­ner Eil­ent­schei­dung vom Ja­nu­ar zur Wie­der­ho­lungs­wahl in Ber­lin ver­öf­fent­licht. Da­nach sei der Eil­an­trag man­gels Zu­läs­sig­keit der Ver­fas­sungs­be­schwer­de in der Haupt­sa­che un­be­grün­det ge­we­sen. Für eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de zum BVerfG gegen lan­des­ver­fas­sungs­ge­richt­li­che Wahl­prü­fungs­ent­schei­dun­gen sei re­gel­mä­ßig kein Raum. Lan­des­ver­fas­sungs­ge­richt­li­che Wahl­prü­fungs­ent­schei­dun­gen seien grund­sätz­lich un­an­tast­bar.

Verfassungsbeschwerde und Eilantrag gegen Wiederholungswahl in Berlin

Im September 2021 wurden in Berlin am selben Tag das Abgeordnetenhaus, die Bezirksverordnetenversammlungen und der Bundestag gewählt. Wegen zahlreicher Pannen erklärte der Berliner Verfassungsgerichtshof die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen für ungültig. Dagegen legten mehre Mitglieder des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen sowie Wählerinnen und Wähler Verfassungsbeschwerde ein. Zugleich stellten sie einen Eilantrag, mit dem sie die Wiederholungswahl im Februar 2022 verhindern wollten. Das BVerfG lehnte den Eilantrag im Januar ab.

BVerfG: Landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen grundsätzlich unantastbar

Laut nun vorliegender Begründung hat das BVerfG den Eilantrag abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht statthaft und damit unzulässig sei. Das Grundgesetz gewährleiste Bund und Ländern eigenständige Verfassungsbereiche, die auch das Wahlrecht umfassten. Daher werde bei Wahlen im Verfassungsraum eines Landes der subjektive Wahlrechtsschutz grundsätzlich durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt. Vor diesem Hintergrund sei für eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen regelmäßig kein Raum. Dies gelte auch dann, wenn mit ihr unmittelbar lediglich die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten jenseits der allgemeinen Wahlgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wird. Denn Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte über Fragen, die allein dem Verfassungsraum der Länder zuzuordnen seien, seien grundsätzlich unantastbar. Das BVerfG sei nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten, die berufen sei, deren Urteile durchgängig und in vollem Umfang nachzuprüfen. 

Sperrwirkung unter Vorbehalt – Homogenitätsanforderungen in Berlin erfüllt

Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Autonomie, die den Ländern im Bereich des subjektiven Wahlrechtsschutzes zuerkannt sei, unterlaufen wird. Ferner könnte dann bei Wahlen endgültige Rechtssicherheit vor der Entscheidung des BVerfG nicht erreicht werden. Der Ausschluss der Verfassungsbeschwerde gegen landesverfassungsgerichtliche Entscheidungen zum Schutz des subjektiven Wahlrechts trage daher zur Erreichung des verfassungsrechtlichen Ziels einer zügigen Klärung von Wahlfehlern und daraus sich ergebender Konsequenzen für die ordnungsgemäße Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung bei. Die Sperrwirkung des eigenständigen Verfassungsraums der Länder steht laut BVerfG allerdings unter dem Vorbehalt, dass ihre verfassungsmäßige Ordnung und insbesondere die Regelung und Tätigkeit ihrer mit Aufgaben des Wahlrechtsschutzes betrauten Verfassungsgerichtsbarkeit den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG genüge. Dies sei im Land Berlin der Fall (Beschl. v. 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VerfGH Berlin, Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin, NVwZ 2023, 70 
  • Glauben, Neue Wege im Wahlprüfungsrecht - die Ungültigerklärung der Berlinwahlen durch den Berliner Verfassungsgerichtshof, NVwZ 2023, 21 
  • Austermann, Berliner Wahldesaster - Lehren für die Wahlprüfung des Bundes, ZRP 2023, 23

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