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PTBS eines Leichenumbetters ist keine Wie-Berufkrankheit

LSG Berlin-Brandenburg
Die Klage eines Lei­chen­um­bet­ters auf An­er­ken­nung einer Post­trau­ma­ti­schen Be­las­tungs­stö­rung (PTBS) als "Wie-Be­rufs­krank­heit" bleibt vor dem Lan­des­so­zi­al­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg er­folg­los. Die bloße Mög­lich­keit einer psy­chi­schen Be­las­tung durch das lang­jäh­ri­ge Ex­hu­mie­ren und Ver­mes­sen von Lei­chen rei­che nicht aus, teil­te das Ge­richt am Frei­tag mit.

Exhumierung und Identifizierung von Weltkriegstoten

Der im Jahr 1963 geborene Kläger war in den Jahren 1993 bis 2005 als Leichenumbetter beim Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge tätig und führte in Mittel- und Osteuropa mit Schaufel und Bagger die Exhumierung und Identifizierung von Weltkriegstoten sowie von Toten der Jugoslawienkriege in den 1990er Jahren durch. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die Gebeine der Toten aus den Grabanlagen zu bergen, Alter, Geschlecht und – soweit möglich – die Todesursache zu bestimmen sowie Körperbau, Größe und gefundene Gegenstände zu protokollieren und fotografisch zu dokumentieren. Seit dem Jahr 2005 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2017 wandte sich der Leichenumbetter an die beklagte Berufsgenossenschaft und trug vor, durch seine langjährige Tätigkeit sei es bei ihm zu gesundheitlichen Störungen mit einer lebenslangen Behinderung gekommen. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, seine Erkrankung einer Berufskrankheit gleichzustellen. Psychische Erkrankungen wie eine PTBS gehörten nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführten Krankheiten. 

Gericht: PTBS als Folge eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses

Die hiergegen gerichtete Klage des Leichenumbetters vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg. Das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz nunmehr. Nach den aktuellen diagnostischen Kriterien (ICD-11) sei eine PTBS Folge eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses oder einer Reihe von entsprechenden Ereignissen. Diese Eingangsvoraussetzung sei nicht bereits durch die Berufsbezeichnung erfüllt, sondern es sei vielmehr auf die konkreten Einwirkungen abzustellen.

Statistisch relevante Zahlen für Leichenumbetter fehlen

Zudem ließen sich aus epidemiologischen Studien keine gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten eines Leichenumbetters und einer PTBS ableiten, betonte das Gericht. Hinsichtlich eines solchen Zusammenhangs fehle es bereits an statistisch relevanten Zahlen zur Gruppe der Leichenumbetter. Auf Studien zu Berufen, die ähnliche Belastungen mit sich bringen, wie etwa Zivil- und Militärbestatter, forensische Pathologen oder Mitarbeiter von Rettungsdiensten, könne mangels Übertragbarkeit nicht zurückgegriffen werden. Nicht ausreichend für die Anerkennung "wie eine Berufskrankheit" sei die bloße Denkbarkeit beziehungsweise Möglichkeit einer psychischen Belastung durch das langjährige Exhumieren, Bergen und Vermessen von Leichen und Leichenteilen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der unterlegene Leichenumbetter kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen (Urt. v. 27.04.2023 - L 21 U 231/19).

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