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Gesetzentwurf zur Änderung des Geschlechtseintrags liegt vor

BMFSFJ
Trans­ge­schlecht­li­che, in­ter­ge­schlecht­li­che und nicht­bi­nä­re Men­schen sol­len künf­tig die Mög­lich­keit haben, ihren Ge­schlechts­ein­trag im Per­so­nen­stands­re­gis­ter und ihre Vor­na­men durch eine Er­klä­rung beim Stan­des­amt än­dern zu las­sen. Die Vor­la­ge eines ärzt­li­chen At­tests oder die Ein­ho­lung von Gut­ach­ten in einem Ge­richts­ver­fah­ren sol­len nicht mehr er­for­der­lich sein.

Einfache Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamens

Dies sieht ein gemeinsamer Referentenentwurf des Bundesjustiz- und des Bundesfamilienministeriums für ein Selbstbestimmungsgesetz vor. Um eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihres Vornamens im Personenstandsregister zu bewirken, sollen trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen müssen. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten soll keine Voraussetzung mehr für eine Änderung sein. Ausreichend hierfür soll vielmehr eine sogenannte “Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt sein, die bei Minderjährigen bis 14 Jahren von den Sorgeberechtigten abgegeben werden kann. Die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen soll drei Monate nach der Erklärung gegenüber dem Standesamt wirksam werden. Für eine erneute Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Änderungserklärung.

Neutraler Begriff  "Elternteil" in der Geburtsurkunde

Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, soll die Eintragung “Elternteil“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden. Um Personen vor einem Zwangsouting zu schützen, bleibt es beim Verbot, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt, so soll der Verstoß bußgeldbewehrt sein. Ein generelles Verbot des sogenannten “Misgenderns“ oder “Deadnamings“ ist im Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz nicht geregelt.

Privates Hausrecht und Autonomie des Sports gelten weiter

Das Selbstbestimmungsgesetz lässt das private Hausrecht unberührt, wie der Gesetzestext klarstellt. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt vom Selbstbestimmungsgesetz unberührt. Hinsichtlich des Zugangs zu geschützten Räumen wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz also nichts ändern. Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das ist auch künftig zulässig, was heute verboten ist, bleibt verboten, heißt es in der Mitteilung der beiden Ministerien. Auch die Autonomie des Sports soll durch das Gesetz nicht angetastet werden.

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