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Corona-Infektion ohne geklärte Ansteckung kein Arbeitsunfall

SG Speyer
Damit eine Co­ro­na-In­fek­ti­on als Ar­beits­un­fall an­er­kannt wer­den kann, ist der Nach­weis einer In­fek­ti­on der in Frage kom­men­den In­dex­per­son durch einen zeit­na­hen Er­re­ger-Nach­weis­test er­for­der­lich. Dies hat das So­zi­al­ge­richt Spey­er ent­schie­den und die Klage einer Be­treu­ungs­kraft der Dekan-Ernst-Schu­le in Grün­stadt auf An­er­ken­nung ihrer Co­ro­na-Er­kran­kung als Ar­beits­un­fall ab­ge­wie­sen.

Kontaktperson wurde nicht getestet

Die Stadtverwaltung Grünstadt meldete im Dezember 2020 mittels Unfallanzeige, dass eine Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an der Dekan-Ernst-Grundschule im Oktober an Covid-19 erkrankt sei. Die Infektion sei möglicherweise in der Schule bei der Betreuung eines in Erkrankungsverdacht stehenden Kindes erfolgt. Das Kind sei selbst nicht getestet worden. Jedoch seien in der Großfamilie des Kindes zahlreiche Covid-19-Fälle aufgetreten. Auch der Klassenlehrer des Kindes sei mit Covid-19 infiziert worden.

Klägerin von Langzeitfolgen betroffen

Eine Maskenpflicht bestand zum damaligen Zeitpunkt für Grundschüler in Rheinland-Pfalz nicht. Auch galten in der Grundschule keine Abstandsregeln. Nach Angaben der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus. Es seien Langzeitfolgen wie eine allgemeine Abgeschlagenheit sowie die Beeinträchtigung des Geruchs- und des Geschmackssinns verblieben.

Infektion der Kontaktperson nicht nachgewiesen

Das SG hat entschieden, dass der Betreuungskraft kein Anspruch auf Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Es lasse sich schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die Klägerin während der beruflichen Tätigkeit angesteckt hat. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setze einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person voraus. Hier könne jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass das Kind im Zeitpunkt des genannten Kontakts mit der Klägerin überhaupt infiziert war.

Keine Beweislastumkehr veranlasst

Ein direkter Erregernachweis fehle, da das Kind nicht getestet worden sei. Da die Symptome bei Covid-19 unspezifisch seien, sei der Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson grundsätzlich durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest zu erbringen. Lasse sich aber bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld ein Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen, könne auf den bloßen Verdacht allein die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges nicht gestützt werden. Für eine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko sieht das SG keine Veranlassung (Urt. v. 09.05.2023 - S 12 U 88/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • SG Speyer, Anerkennung als Arbeitsunfall bei Infektion mit Covid-19-Virus, BeckRS 2023, 3358
  • VG Sigmaringen, Covid-19-Infektion als (schulischer) Dienstunfall, NVwZ 2022, 496
  • Eufinger, Zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung eines Beamten als Dienstunfall, ARP 2022, 57
  • Ricke, Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, COVuR 2020, 342

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