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"Echte" Leistungsklage in sozialgerichtlichem Verfahren unzulässig

SG Speyer
Das So­zi­al­ge­richt Spey­er hat eine Klage auf Ent­schä­di­gung wegen ver­zö­ger­ter Be­ar­bei­tung eines An­tra­ges auf Pfle­ge­leis­tun­gen nach dem SGB XI als un­zu­läs­sig ab­ge­wie­sen. Das Ge­richt stell­te in die­sem Zu­sam­men­hang klar, dass im so­zi­al­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren nur eine kom­bi­nier­te An­fech­tungs- und Leis­tungs­kla­ge, nicht aber eine echte Leis­tungs­kla­ge statt­haft sei.

Entschädigung wegen Fristüberschreitung begehrt

Die 1987 geborene Klägerin ist bei der Pflegekasse der Techniker Krankenkasse pflegeversichert. Am 19.07.2022 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Pflegekasse beauftragte den Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz mit der Erstellung eines Gutachtens. Nachdem dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 nicht erfüllt, lehnte sie mit Bescheid vom 09.01.2023 die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ab. Mit ihrer auf Zahlung gerichteten Klage verlangt die Klägerin von der Pflegekasse Entschädigung, weil diese die 25-Tage-Frist für die Bearbeitung des Antrags gemäß § 18 Abs. 3b SGB XI überschritten habe.

SG: Nur kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage möglich

Das SG Speyer hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Statthaft sei die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, nicht aber eine echte Leistungsklage. Denn über Anträge auf Entschädigung nach § 18 Abs. 3b SGB XI habe die Pflegekasse durch Bescheid zu entscheiden, gegen den dann Widerspruch einzulegen sei. Damit sei die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich dabei um einen eigenständigen Anspruch des zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses handele. Letzteres habe subordinationsrechtlichen Charakter mit der Folge, dass die Beklagte als Leistungsträger wie auch bei sonstigen Leistungsansprüchen durch Verwaltungsakt über den streitigen Anspruch zu befinden habe.

Berufung zugelassen

Die Kammer schloss sich insofern den Darlegungen des Hessischen Landessozialgerichts (vgl. GuP 2022, 237) an, welches auch auf Parallelentscheidungen anderer Landessozialgerichte verweist. Eine abweichende Beurteilung lässt sich laut SG Speyer auch nicht aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22.04.2015 (in BeckRS 2015, 68288) ableiten, in welchem inhaltlich weder die Statthaftigkeit einer reinen Leistungsklage noch das Erfordernis einer kombinierten Anfechtungs-/Leistungsklage weiter hinterfragt oder erörtert werde. Weil keine einheitliche Verwaltungspraxis gegeben zu sein scheine und auch keine einheitliche und gefestigte Rechtsprechung der Landessozialgerichte ersichtlich sei sowie der zitierte BSG-Beschluss die Zulässigkeit einer Leistungsklage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht ausschließt, hat das SG die Berufung zugelassen (Entscheidung v. 13.04.2023 - S 9 P 164/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • LSG Hessen, Entschädigung wegen verzögerter Bescheidung, GuP 2022, 237
  • BSG, Beschluss vom 22.04.2015, BeckRS 2015, 68288

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