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Einziges Klinikum in Havelberg bleibt geschlossen

OVG Magdeburg
Ein pri­va­ter Ver­ein und des­sen Vor­sit­zen­der sind mit ihrem An­lie­gen, den Land­kreis Sten­dal dazu zu ver­pflich­ten, auf dem Ge­biet der Han­se­stadt Ha­vel­berg die me­di­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung si­cher­zu­stel­len, end­gül­tig ge­schei­tert. Das ein­zi­ge Kran­ken­haus in und um Ha­vel­berg bleibt damit ge­schlos­sen. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Mag­de­burg hat den An­trag auf Zu­las­sung der Be­ru­fung gegen das erst­in­stanz­li­che, kla­ge­ab­wei­sen­de Ur­teil ab­ge­lehnt.

Verein klagt gegen Schließung des einzigen Krankenhauses

Die Kläger - ein privater Verein zur Förderung der medizinischen Grundversorgung in Havelberg und dessen Vorsitzender - wollten erreichen, dass der Landkreis Stendal in Havelberg die medizinische Grundversorgung mit 37 Krankenhausbetten her- und sicherstellt. Zuvor hatte das in privater Trägerschaft stehende KMG Klinikum Havelberg - das einzige Krankenhaus in und um Havelberg - den Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt und die Landesregierung von Sachsen-Anhalt das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan des Landes genommen. Nachdem bereits die Klage vor dem VG Magdeburg erfolglos blieb, scheiterte nun auch der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Verein nicht klagebefugt, Vorsitzender ohne Rechtsschutzbedürfnis

Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, dass dem privatrechtlichen Verein die erforderliche Klagebefugnis fehle und die Klage damit bereits unzulässig sei. Die für die Gewährleistung einer Krankenversorgung der Bevölkerung in Krankenhäusern maßgeblichen Regelungen ergäben sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes und dem Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt. Die darin enthaltenen Regelungen begründeten keine subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zugunsten einzelner natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts auf Bereitstellung einer Krankenhausversorgung an bestimmten Standorten. Auch aus dem Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt ließen sich keine subjektiven öffentlichen Rechte privater Dritter ableiten. Aus den vorgenannten Gründen fehle auch dem Vereinsvorsitzenden bereits das Rechtsschutzbedürfnis für das Klagebegehren.

Verletzung der allgemeinen Schutzpflicht des Staates nicht hinreichend dargelegt

Ungeachtet dessen habe der Vorsitzende die tragenden Erwägungen der Vorinstanz, das die Klage zwar als zulässig, aber unbegründet angesehen habe, nicht mit beachtlichen Einwänden in Frage gestellt. Das VG habe zutreffend angenommen, dass die allgemeine Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf die für den Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt sei und staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukomme. Dass diese Schutzpflicht vorliegend verletzt sei, habe das VG mit eingehender Begründung verneint, womit sich die Zulassungsbegründung des Vorsitzenden schon nicht substantiiert auseinandersetze (Urt. v. 24.04.2023 - 1 L 51/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Wollenschläger, Reformprojekt sektorenübergreifende Versorgung und Bedarfsplanung: verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen (Teil 1), NZS 2023, 8
  • Bördner, Die Zukunft medizinischer Versorgungszentren?, GuP 2021, 121
  • Chandna-Hoppe, Grundstrukturen des Krankenhausfinanzierungsrechts, NZS 2020, 81

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