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Aus für Berliner Wettvermittlungsstellen bei fehlendem Mindestabstand

OVG Berlin-Brandenburg
Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat meh­re­re Be­schlüs­se der Vor­in­stanz be­stä­tigt, wo­nach Wett­ver­mitt­lungs­stel­len, die im Land Ber­lin ohne Er­laub­nis be­trie­ben wer­den und den Min­dest­ab­stand zu Spiel­hal­len (500 Meter) und zu Schu­len (200 Meter) nicht ein­hal­ten, vor­erst schlie­ßen müs­sen. Ein Ver­trau­en auf den Fort­be­stand der bis­her fak­tisch ge­dul­de­ten Stel­len hät­ten die Be­trei­ber nicht bil­den kön­nen.

Behörden schritten wegen unklarer Rechtslage nicht ein

Seit Ende 2020 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten im Internet und über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist es Sache der Wettveranstalter, die zusätzlich für einen konkreten Standort erforderliche Erlaubnis für den jeweiligen Wettvermittler zu beantragen. Wegen der zuvor bestehenden unklaren Rechtslage wurden Wettvermittlungsstellen in Berlin bisher ohne diese Erlaubnis betrieben, ohne dass hiergegen eingeschritten wurde.

Nach Neuregelung Verbote ausgesprochen

Nunmehr hat das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Berufung auf die fehlenden Erlaubnisse und die Nichteinhaltung der jeweiligen Mindestabstände verschiedenen Wettveranstalterinnen in Bezug auf mehrere Standorte verboten, dort weiterhin Sportwetten zu veranstalten, und zugleich den Betreibern dieser Wettvermittlungsstellen untersagt, solche Wetten zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die gegen die Schließung der Vermittlungsstellen gerichteten Eilanträge der Veranstalterinnen und Wettvermittler jeweils zurückgewiesen.

Gericht hat weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken

Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es bestünden weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erlaubnisverfahren und die Abstandsregelungen. Grundsätzlich entspreche es dem Gesetzeszweck, den weiteren Betrieb einer formell illegalen und in der Sache nicht erlaubnisfähigen Wettvermittlungsstelle zu untersagen. Es sei ausdrücklich Ziel des Glücksspielstaatsvertrages 2021, die Anzahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen, um die Entstehung von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisher nur faktisch geduldeten Wettvermittlungsstellen hätten die Betreiber beziehungsweise Veranstalter nicht bilden können. Schon angesichts der begrenzten Laufzeit des vorangegangenen Glücksspielstaatsvertrages hätten sie jederzeit mit einer Änderung beziehungsweise Verschärfung der Rechtslage rechnen müssen. Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Beschl. v. 28.03.2023 - 1 S 5/23).

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