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Kein Anspruch auf Änderung russisch klingenden Nachnamens

VG Koblenz
In Deutsch­land ge­bo­re­ne und auf­ge­wach­se­ne Per­so­nen haben trotz des Krie­ges in der Ukrai­ne kei­nen An­spruch auf Än­de­rung eines rus­sisch klin­gen­den Nach­na­mens. So­lan­ge der Nach­na­me nur ver­ein­zelt zu Un­zu­träg­lich­kei­ten führe und er­wie­se­ner­ma­ßen keine see­li­sche Be­las­tung dar­stel­le, liege kein ver­nünf­ti­ger Grund vor, ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz.

Kein wichtiger Grund für Namensänderung

Die Kläger beantragten bei der Beklagten eine Namensänderung, weil sie und ihre Tochter seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebten. Nachdem die Verbandsgemeinde die Namensänderung ablehnte und nicht weiter auf das Anliegen einging, zogen die Kläger mit einer Untätigkeitsklage vor das VG, das die Klage nun zurückwies. Eine Änderung des Familiennamens sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs sei oder nicht Deutsch klinge, sei im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Für die in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger sei die begehrte Namensänderung auch nicht im Interesse der weiteren Eingliederung geboten.

Einfache Unzuträglichkeiten sind hinzunehmen

Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machten, seit Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt zu sein, komme den geschilderten Vorkommnissen kein die Namensänderung rechtfertigendes Gewicht zu. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass der von ihnen getragene Nachname eine seelische Belastung für sie und ihre Tochter darstelle. Ein bloß vernünftiger Grund oder mit der Namensführung verbundene einfache Unzuträglichkeiten seien insoweit nicht ausreichend. Zudem lägen auch keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Familie vor (Urt. v. 05.04.2023 - 3 K 983/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Kienemund, Neuere Entwicklungen im Namensrecht – 2020/2021, NZFam 2022, 530
  • VGH München, Namensänderung, wichtiger Grund, BeckRS 2000, 28522

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