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"Außenbereichsinsel" darf in beschleunigtem Verfahren überplant werden

BVerwG
Eine Frei­flä­che in der Orts­la­ge darf, wenn sie zum Sied­lungs­be­reich zählt, in den Be­bau­ungs­plan der In­nen­ent­wick­lung ein­be­zo­gen wer­den. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt am Diens­tag ent­schie­den. Der An­wend­bar­keit des be­schleu­nig­ten Ver­fah­rens stehe in dem Fall nicht ent­ge­gen, dass die un­be­bau­te Flä­che als pri­va­te Grün­flä­che fest­ge­setzt ist. Die In­nen­ent­wick­lung dürfe auch eine qua­li­ta­ti­ve Ent­wick­lung durch die Fest­set­zung von Grün­flä­chen för­dern.

Außenbereich im Innenbereich

Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin. Das kleinere Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das benachbarte Grundstück ist unbebaut und im geltenden Flächennutzungsplan als Grünfläche (Parkanlage) dargestellt. Dieses Grundstück bildet nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen Außenbereich im Innenbereich (sogenannte Außenbereichsinsel). Zusammen mit weiteren teilweise bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, teilweise im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken wurden die Grundstücke der Antragstellerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant. Während für das kleinere Grundstück ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, wird das große Grundstück als private Grünfläche (Gartenanlage, Gartenland, Streuobstwiese) festgesetzt.

OVG argumentierte mit geringer Ausdehnung

Das OVG lehnte den Normenkontrollantrag ab: Die Planung scheitere nicht daran, dass eine Außenbereichsinsel überplant werde. Diese liege innerhalb des Siedlungsbereichs, und angesichts ihrer vergleichsweise geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung habe sie in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der auch auf eine Nachverdichtung abziele, einbezogen werden können. Eine Überplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sei nach Sinn und Zweck der Regelung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Bereich gerade als Freifläche erhalten bleibe.

Wertende Betrachtung nach Verkehrsauffassung geboten

Das BVerwG hat diese Entscheidung jetzt bestätigt. Der räumliche Anwendungsbereich des Bebauungsplans der Innenentwicklung sei innerhalb der Ortslage für Freiflächen nur dann eröffnet, wenn sie Teil des Siedlungsbereichs sind. Diese Zuordnung richte sich nicht nach der auf die Zulassung einzelner Vorhaben bezogenen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Vielmehr sei eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten. Hierfür könnten unter anderem die absolute und relative Größe der Fläche, ihre bisherige – auch nachwirkende – Nutzung, die Lage im Plangebiet und der Funktionszusammenhang mit der angrenzenden Bebauung von Bedeutung sein.

Regelung zielt auch auf qualitative Entwicklung ab

Der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens stehe nicht entgegen, dass die unbebaute Fläche als private Grünfläche festgesetzt ist. Nach den Feststellungen des OVG sieht der Bebauungsplan für das insoweit maßgebliche Plangebiet eine bauliche Nachverdichtung vor. Im Übrigen ziele die Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht allein auf die Schaffung von zusätzlichem Baurecht. Sie dürfe auch eine qualitative Entwicklung durch die Festsetzung von Grünflächen, etwa aus stadtklimatischen Gründen, fördern (Urt. v. 25.04.2023 - 4 CN 5.21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BVerwG, Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, BeckRS 2021, 20099
  • OVG Münster, Überplanung einer Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren, BeckRS 2020, 33873

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