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Lautsprecheranlage an Bord noch keine öffentliche Wiedergabe

EuGH
Die Aus­strah­lung eines Mu­sik­werks als Hin­ter­grund­mu­sik in einem Per­so­nen­be­för­de­rungs­mit­tel stellt eine öf­fent­li­che Wie­der­ga­be im Sinne des Uni­ons­rechts dar. Keine öf­fent­li­che Wie­der­ga­be eines Mu­sik­wer­kes ist da­ge­gen die bloße Ein­rich­tung einer Laut­spre­cher­an­la­ge und ge­ge­be­nen­falls einer Soft­ware an Bord eines Be­för­de­rungs­mit­tels, die die Aus­strah­lung von Hin­ter­grund­mu­sik er­mög­li­chen, stell­te der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof klar.

Fragen zum Vorliegen öffentlicher Wiedergabe in Personentransportmitteln

Zwei rumänische Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Musikbereich& klagten gegen ein Luftfahrtunternehmen und eine Eisenbahngesellschaft auf Zahlung ausstehender Vergütung sowie von Vertragsstrafen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken ohne Lizenz an Bord von Luftfahrzeugen und Reisezugwagen. Das mit den Rechtssachen befasste Berufungsgericht Bukarest rief den EuGH an. Es wollte wissen, ob die Ausstrahlung eines Musikwerks oder eines Auszugs davon in einem mit Fluggästen besetzten gewerblichen Flugzeug während des Flugs über das allgemeine Lautsprechersystem des Flugzeugs eine öffentliche Wiedergabe ist. Zudem sollte der EuGH klären, ob ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnwagen verwendet, in denen Lautsprechersysteme für die Uuml;bermittlung von Informationen an die Fahrgäste eingerichtet sind, damit eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.

Ausstrahlung eines Musikwerks in Personenbeförderungsmittel als öffentliche Wiedergabe

Der EuGH entschied, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel durch dessen Betreiber eine öffentliche Wiedergabe dieses Werks darstellt. Denn der Betreiber werde dabei bewusst tätig, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Tatsächlich könnten die Kunden ansonsten das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen. Auch werde das Werk für sämtliche Gruppen von Passagieren ausgestrahlt, die dieses Beförderungsmittel gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch genommen haben.

Bloßes Vorhandensein von Lautsprechern begründet noch keine öffentliche Wiedergabe

Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stelle dagegen selbst keine Wiedergabe dar. Das EU-Recht stehe daher einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Vorhandensein von Lautsprechersystemen in Beförderungsmitteln eine widerlegliche Vermutung der öffentlichen Wiedergabe begründet. Eine solche Regelung könne nämlich dazu führen, dass eine Vergütung für die bloße Einrichtung dieser Lautsprechersysteme geschuldet wird – und zwar auch dann, wenn es an einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe fehlt (Urt. v. 20.04.2023 - C-775/21).

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