Die Polizei Berlin durfte einem Beamten das Betreiben eines Internetauftritts unter dem Namen "Officer" unter anderem auf der Plattform TikTok wegen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Beschwerdeverfahren, das vom Polizisten betrieben wurde, die untersagende Eilentscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Verschiedene Themen mit Bezug zur Polizeiarbeit behandelt
Der Polizeibeamte hatte unter dem Namen "Officer" auf den Plattformen erkennbar als echter Polizist verschiedene Themen mit Bezug zur Arbeit der Polizei behandelt. Er führte Gespräche mit unterschiedlichen Personen aus verschiedenen Milieus, reagierte auf polizeikritische Internetbeiträge Dritter und erreichte mit seiner Art und Weise der Darstellung zum Teil einen hohen Verbreitungsgrad.
Öffentlichkeitsarbeit liegt bei Polizeiführung
Nach Ansicht des Vierten Senats durfte diese Nebenbeschäftigung vom Dienstherrn untersagt werden, weil sie dienstliche Interessen beeinträchtigt. Hierbei ließ er das Argument des Polizeibeamten, dass er mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werbe, nicht gelten. Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu wahren, habe die Polizeiführung zu entscheiden und gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und dem Abgeordnetenhaus zu verantworten. Der Beschluss ist unanfechtbar (Beschl. v. 17.04.2023 - 4 S 4/23).