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TikTok-Account mit Polizeibezug eines Polizisten bleibt untersagt

OVG Berlin-Brandenburg
Die Po­li­zei Ber­lin durf­te einem Be­am­ten das Be­trei­ben eines In­ter­net­auf­tritts unter dem Namen "Of­fi­cer" unter an­de­rem auf der Platt­form Tik­Tok wegen Be­ein­träch­ti­gung dienst­li­cher In­ter­es­sen un­ter­sa­gen. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat im Be­schwer­de­ver­fah­ren, das vom Po­li­zis­ten be­trie­ben wurde, die un­ter­sa­gen­de Eil­ent­schei­dung der Vor­in­stanz be­stä­tigt.

Verschiedene Themen mit Bezug zur Polizeiarbeit behandelt

Der Polizeibeamte hatte unter dem Namen "Officer" auf den Plattformen erkennbar als echter Polizist verschiedene Themen mit Bezug zur Arbeit der Polizei behandelt. Er führte Gespräche mit unterschiedlichen Personen aus verschiedenen Milieus, reagierte auf polizeikritische Internetbeiträge Dritter und erreichte mit seiner Art und Weise der Darstellung zum Teil einen hohen Verbreitungsgrad.

Öffentlichkeitsarbeit liegt bei Polizeiführung

Nach Ansicht des Vierten Senats durfte diese Nebenbeschäftigung vom Dienstherrn untersagt werden, weil sie dienstliche Interessen beeinträchtigt. Hierbei ließ er das Argument des Polizeibeamten, dass er mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werbe, nicht gelten. Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu wahren, habe die Polizeiführung zu entscheiden und gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und dem Abgeordnetenhaus zu verantworten. Der Beschluss ist unanfechtbar (Beschl. v. 17.04.2023 - 4 S 4/23).

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