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Halterin havarierter Yacht muss Kosten für Feuerwehreinsatz tragen

VG Koblenz
Ist auf­grund der Ha­va­rie einer Yacht mit einer Ge­fahr zu rech­nen und kommt es des­we­gen zu einem Feu­er­wehr­ein­satz, so kann die Hal­te­rin der Yacht zu den Kos­ten des Ein­sat­zes her­an­ge­zo­gen wer­den. Das gilt auch dann, wenn ein pri­va­tes Ab­schlepp­un­ter­neh­men die Ber­gung kos­ten­güns­ti­ger hätte vor­neh­men kön­nen und es nicht die Hal­te­rin war, die die Feu­er­wehr alar­miert hat. Dies hält das Ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz fest.

Yacht-Halterin soll 5.820 Euro für Feuerwehreinsatz zahlen

Die Yacht der Klägerin war auf dem Rhein auf Grund gelaufen. Deswegen alarmierte die Rettungsleitstelle die Feuerwehr der beklagten Verbandsgemeinde. Diese nahm mit einer Feuerwehrmehrzweckfähre die Besatzung der havarierten Yacht auf und sicherte diese für die Bergung ab. Nachdem Bergungsversuche erfolglos verlaufen waren, wurde die Yacht durch ein privates Unternehmen abgeschleppt. Für den Einsatz setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Feuerwehrkosten von rund 5.820 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Nachdem der Widerspruch erfolglos geblieben war, klagte die Yacht-Halterin und trug vor, die Yacht habe "sicher" auf Grund gelegen und sei für den übrigen Schiffsverkehr gut sichtbar gewesen. Die Kostenfestsetzung sei unverhältnismäßig. Die Zahl der eingesetzten Feuerwehrkräfte sei nicht notwendig gewesen. Als milderes Mittel wäre die sofortige Beauftragung des privaten Abschleppunternehmens in Betracht gekommen.

Für Beurteilung einer Gefahr Einsatzzeitpunkt maßgebend

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Klägerin zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz heranziehen können, so das VG. Dies sei nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich, wenn die den Feuerwehreinsatz auslösende Gefahr oder der ihn auslösende Schaden beim Betrieb eines Wasserfahrzeuges entstanden sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Eine Gefahr in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einem ungehinderten Geschehensablauf mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen sei und daher vernünftigerweise von der Feuerwehr Vorkehrungen zur Minimierung dieses Schadens getroffen würden. Dabei komme es auf eine Beurteilung im Zeitpunkt des Einsatzes an. Zu diesem Zeitpunkt habe die Wahrscheinlichkeit bestanden, dass das auf Grund gelaufene Boot wegen der Manövrierunfähigkeit und der starken Strömung im Rhein jederzeit hätte abtreiben und in die Fahrrinne gelangen können.

Möglicherweise billigerer Einsatz privaten Unternehmens irrelevant

Darauf, ob die Klägerin die Feuerwehr der Beklagten alarmiert habe, komme es für den Kostenersatz nicht an. Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Dass der Einsatz eines privaten Unternehmens nach Auffassung der Klägerin billiger hätte durchgeführt werden können, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides. Denn die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sei nicht mit der eines professionellen Unternehmens, das möglicherweise schneller arbeite und über effektiveres Gerät verfüge, vergleichbar. Auch die Anzahl der eingesetzten Einsatzkräfte sei angesichts der zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbaren Folgen der Havarie nicht zu beanstanden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu (Urt. v. 06.03.2023 - 3 K 906/22.KO).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VG Freiburg, Haftung des Frachtführers für Kosten der Feuerwehr nach Austritt von Gefahrgut aus Tankcontainer, RdTW 2016, 432

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