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An Ärztehotline aus Homeoffice mitwirkende Ärztin sozialversicherungspflichtig

LSG Niedersachsen-Bremen
Die Her­an­zie­hung von Ärz­ten im Rah­men einer Be­ra­tungs­hot­line kann auch dann im Rah­men ab­hän­gi­ger Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se er­fol­gen kann, wenn die Ärzte die je­weils über­nom­me­nen Be­reit­schafts­diens­te in ihrem häus­li­chen Um­feld ver­rich­ten. Dies hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men ent­schie­den. Die Ar­beits­er­brin­gung aus dem Ho­me­of­fice stel­le kein taug­li­ches Ab­gren­zungs­kri­te­ri­um mehr dar.

Ärztin nahm aus Homeoffice an Ärztehotline teil

Geklagt hatten ein Unternehmen und eine Rettungsmedizinerin, die im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher kooperieren. Die Hotlineberatung ist Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Für die ständige Erreichbarkeit der Hotline werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt, die meist aus ihrer häuslichen Umgebung telefonische Kundenanfragen beantworten und gegebenenfalls eine Behandlungskoordination übernehmen können. Im Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Demgegenüber gingen die Ärztin und das Unternehmen von einer selbständigen Tätigkeit aus, da es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten gegeben habe. Die Telefonate habe sie überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen habe sie völlig frei gestalten können.

LSG: Beratung im Homeoffice steht abhängiger Beschäftigung nicht entgegen

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der DRV bestätigt. Unter dem Dach eines Rahmenvertrags habe die Ärztin die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Hierdurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet habe und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, sei in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten (Urt. v. 20.02.2023 - L 2/12).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • LSG Niedersachsen-Bremen, Versicherungspflicht einer Ärztin bei Teilnahme an einer telefonischen Hotlineberatung, BeckRS 2023, 3308 (ausführliche Gründe)
  • Holthausen, Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit – Ein Praxisbefund über Etikettenschwindel, Umgehungs-, Schein- sowie verdeckte Rechtsgeschäfte und ihre Folgen, RdA 2020, 92

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