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Cum-Ex-Affäre: Kanzleramt muss über Gespräche mit Medien informieren

VG Berlin
Das Bun­des­kanz­ler­amt ist ver­pflich­tet, der Pres­se Aus­künf­te über die Kom­mu­ni­ka­ti­on des Chefs des Bun­des­kanz­ler­amts mit Me­di­en in der "Cum-Ex-Steu­er­geld­af­fä­re" zu er­tei­len. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ent­schie­den. Hin­ter­grund­ge­sprä­che mit Jour­na­lis­ten ge­hö­ren dem­nach zur dienst­li­chen Tä­tig­keit. Der ver­trau­li­che Cha­rak­ter bei Kom­mu­ni­ka­ti­ons­for­men "im klei­nen Kreis" schlie­ße den Aus­kunfts­an­spruch nicht aus.

Informationen nach Zeugenvernehmung weitergegeben?

Der Antragsteller, ein Journalist, hatte das Bundeskanzleramt unter anderem danach gefragt, ob der Chef des Bundeskanzleramts nach seiner Vernehmung als Zeuge durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss "Cum-Ex-Steuergeldaffäre" im September 2022 einem Journalisten Informationen zu dieser Affäre erteilt habe. Darüber hinaus wollte er wissen, ob der Chef des Bundeskanzleramts eine Mitteilung an den Chefredakteur des "Stern" und an weitere Chefredaktionen versandt habe, in der er auf Recherchen eines anderen Journalisten Bezug genommen habe. Außerdem begehrte er Auskunft darüber, ob der Chef des Bundeskanzleramtes bestimmten Medienvertretern Informationen zur Verwicklung des Bundeskanzlers in die Affäre übermittelt und dabei verlangt habe, nicht als Informant genannt zu werden.

Vertraulicher Charakter von Hintergrundgesprächen schließt Anspruch nicht aus

Das Gericht gab dem Antrag des Journalisten im Wesentlichen statt. Das Bundeskanzleramt habe die Auskünfte zu erteilen. Es könne sich nicht darauf berufen, dass Gespräche des Chefs des Bundeskanzleramtes mit Journalisten über die "Cum-Ex-Affäre" außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit lägen. Vielmehr sei der Austausch mit Medienvertretern Teil seiner Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit. Dazu gehörten auch individuelle Kommunikationsformen "im kleinen Kreis", wie etwa Hintergrundgespräche. Der vertrauliche Charakter solcher Gespräche schließe für sich genommen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Es komme allein darauf an, ob schutzwürdige öffentliche oder private Interessen der Auskunftserteilung entgegenstünden.

Interesse des auskunftsbegehrenden Journalisten überwiegt

Das sei hier nicht der Fall. Zwar sei die Recherche- und Redaktionstätigkeit der betroffenen Journalisten grundrechtlich geschützt. In der Abwägung überwiege hier aber das gleichermaßen geschützte Interesse des auskunftsbegehrenden Journalisten. Dieser verlange weder Auskunft über die Namen der betroffenen Kollegen noch würden die Auskünfte deren konkrete Recherchetätigkeit individualisieren. Dabei stellte das Gericht die Dringlichkeit des Eilantrags fest. Das betreffende Thema sei von hoher Aktualität. Die begehrten Auskünfte verlören ihren Nachrichtenwert, wenn zunächst der Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten wäre (Beschl. v. 24.03.2023 - 27 L 378/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Florstedt, Alea iacta est: Cum/Ex-Geschäfte waren rechtswidrig und strafbar, NStZ 2022, 129
  • BGH, Bestätigung der Verurteilungen und der Einziehungsentscheidungen wegen sog. "Cum-Ex-Geschäfte", BeckRS 2021, 27673
  • Rhein, Der Anwendungsbereich presserechtlicher Auskunftsansprüche auf Bundesebene, DÖV 2019, 394

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