Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden von Telekommunikationsdienstleistern gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung mangels ausreichender Substantiierung als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer hätten nach einem EuGH-Urteil, das die anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärt hat, ihren Vortrag dahingehend ergänzen müssen, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis fortbestanden habe.
Streit um anlasslose Vorratsdatenspeicherung
Die beschwerdeführenden Telekommunikationsunternehmen wenden sich gegen die Vorschriften über die anlasslose Vorratsdatenspeicherung. Seit Juni 2021 finden sich die maßgeblichen Vorschriften ihrem Inhalt nach in § 176 Abs. 1 bis 4 sowie § 177 Abs. 1 TKG n.F. und in § 100g Abs. 2 und 3 StPO n.F.. Sie machen geltend, die Speicherung ihrer Verkehrsdaten verstoße unter anderem gegen ihre Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Dem Verfahren ging ein Vorlagebeschluss des BVerwG an den EuGH und dessen klärende Vorabentscheidung voraus.
BVerfG verwirft Verfassungsbeschwerden als unzulässig
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nunmehr als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substantiiert sei. Die Beschwerdeführer hätten nach einem Urteil des EuGH vom 20.09.2022 ihren Vortrag dahingehend ergänzen müssen, ob und inwieweit ein Rechtsschutzbedürfnis weiter fortbestanden habe. Der Gerichtshof habe damals entschieden, dass die deutschen Regelungen, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen, gegen das Unionsrecht verstießen und dabei betont, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei.
Beschwerdevorbringen ist nicht hinreichend substantiiert
Da es grundsätzlich für eine Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis gebe, wenn schon feststehe, dass die Norm dem Unionsrecht widerspreche und deshalb innerstaatlich nicht angewendet werden dürfe, hätten die Beschwerdeführer dies in ihrem Vorbringen substantiiert berücksichtigen müssen. Die Relevanz eines solchen weiteren Vortrags hätte sich bereits umso mehr aufdrängen müssen, als die Beschwerdeführer die Klärung durch den Gerichtshof wegen bestehender Zweifel an der Unionsrechtskonformität mit ihren Verfassungsbeschwerden ursprünglich selbst angeregt hätten (Beschl. v. 14.02.2023 - 1 BvR 141/16).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- Roßnagel, Vorratsdatenspeicherung – was geht noch und was nicht mehr?, ZD 2022, 650
- Wollenschläger, Die Erga-omnes-Wirkung von EuGH-Urteilen in Vorabentscheidungsverfahren und die TK-Verkehrsdatenspeicherung, NJW 2018, 2532
- EuGH, Deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht, NVwZ 2022, 1697 (m. Anm. Graulich)
- BVerwG, Vereinbarkeit der Pflicht zur anlasslosen Speicherung von TK-Verkehrsdaten mit dem Unionsrecht, BeckRS 2019, 26173
- EuGH, Keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung, NVwZ 2017, 1025