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Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

BVerwG
Eine Jour­na­lis­tin ist mit ihrer Klage auf Zu­gang zu sämt­li­chen amt­li­chen Un­ter­la­gen des ehe­ma­li­gen Bun­des­kanz­lers Hel­mut Kohl end­gül­tig ge­schei­tert. Laut Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt durf­te das Bun­des­kanz­ler­amt die Suche aus­nahms­wei­se ver­wei­gern, da mit ihr ein un­ver­hält­nis­mä­ßi­ger Ver­wal­tungs­auf­wand ver­bun­den war. Zudem be­stehe kein An­spruch auf Wie­der­be­schaf­fung von bei der Be­hör­de im An­trags­zeit­punkt nicht mehr vor­han­de­nen Un­ter­la­gen.

Journalistin verlangte umfassenden Zugang zu Unterlagen Helmut Kohls

Die Klägerin, eine Journalistin, begehrte vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz Zugang zu sämtlichen amtlichen Unterlagen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl, die beim Bundeskanzleramt oder bei der Witwe Helmut Kohls vorhanden seien. Hilfsweise begehrt sie Zugang zu derartigen Unterlagen aus dem Zeitraum 1982 bis Juni 1987, höchst hilfsweise zu derartigen Unterlagen zu den Themen deutsch-südamerikanische Beziehungen, Südamerika, Chile, Argentinien und Paraguay. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 bei ihm vorhandene Unterlagen und lehnte den Antrag im Übrigen ab.

Klage war in den Instanzen erfolglos

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Dem OVG zufolge seien die nicht thematisch eingegrenzten Anträge zu unbestimmt, weil sie nicht sinnvoll bearbeitet werden könnten. Hinsichtlich der Unterlagen zu Südamerika sei der Anspruch nach erfolgter Stichwortsuche in sämtlichen Registraturen vollständig erfüllt. Die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass eine händische Suche unzumutbar sei, weil dies die Durchsicht von über 9.000 Aktenbänden voraussetze. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung weiterer Unterlagen, falls sich solche - was ungeklärt geblieben ist - im Besitz der Witwe Helmut Kohls befinden sollten.

Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand

Das BVerwG hat nunmehr auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zwar seien die Anträge der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ausreichend bestimmt. Eine Behörde dürfe die Suche nach Informationen in einem äußerst umfangreichen Aktenbestand aber ausnahmsweise verweigern, wenn mit ihr ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Dies sei zu bejahen, wenn die informationspflichtige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindert würde. So liege es hier, weil Akten im Umfang mehrerer tausend Bände oder der gesamte über mehrere Jahre entstandene Aktenbestand händisch durchsucht werden müssten.

Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen

Zudem habe dir Vorinstanz den Anspruch auf Wiederbeschaffung bei der Behörde im Antragszeitpunkt nicht mehr vorhandener Unterlagen zurecht abgelehnt. Das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz gewährten lediglich einen Anspruch auf Zugang zu Unterlagen, die bei Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind (Urt. v. 29.03.2023 - 10 C 2.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • OVG Berlin-Brandenburg, Einsichtnahme in die Korrespondenz eines Bundeskanzlers, BeckRS 2022, 15140 (Vorinstanz) 

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