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"Mobbing" als Schadenersatz auslösende Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn

BVerwG
Ein Be­am­ter kann An­spruch auf Scha­den­er­satz gegen sei­nen Dienst­herrn haben, wenn die­ser seine Für­sor­ge­pflicht da­durch ver­letzt, dass er ein sys­te­ma­ti­sches An­fein­den, Schi­ka­nie­ren oder Dis­kri­mi­nie­ren – ins­be­son­de­re durch Vor­ge­setz­te – zu­lässt. Ob dies der Fall ist, kann nur auf­grund einer Ge­samt­schau der in Rede ste­hen­den Ge­scheh­nis­se be­ur­teilt wer­den. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ent­schie­den.

Umsetzung nach Neuorganisation des Verwaltungsaufbaus

Die Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung im Jahr 2017 als Stadtverwaltungsoberrätin (Besoldungsgruppe A 14 LBesO) im Dienst der beklagten Gemeinde. Sie war seit 2007 mit der Leitung des Fachbereichs "Bürgerdienste, Recht und Ordnung" betraut. Nachdem er im Mai 2014 wiedergewählt worden war, verfügte der Oberbürgermeister der Beklagten im Juli 2014 eine Neuorganisation des Verwaltungsaufbaus, die eine Reduzierung der Fachbereiche von vier auf drei zur Folge hatte. Die Klägerin wurde auf die neu gebildete "Stabsstelle Recht" umgesetzt. Die dortige Verwendung entsprach nach einem später ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Im Rahmen der Umsetzung wurde ihr ein Dienstzimmer im Dachgeschoss eines Seitentrakts des Rathauses zugewiesen.

Mobbingvorwürfe gegen Oberbürgermeister

Aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bedenken gegen die ins Dachgeschoss führende "steile Treppe" wies die Beklagte den betroffenen Bediensteten im Juni 2015 andere Dienstzimmer zu. Im Dezember 2015 stellte der Personalrat der Beklagten eine Pressemitteilung auf der Homepage ein, in der der Klägerin unter anderem vorgeworfen wurde, sie habe sich "über Monate bei voller Besoldung als Chefjuristin der Verwaltung in 'Krankheit'" geflüchtet. Die Klägerin sieht in diesen und weiteren Verhaltensweisen ein gezieltes Mobbing des Oberbürgermeisters, der ihr gegenüber auch offenbart habe, im Rahmen seines Wahlkampfes im Frühjahr 2014 das Vertrauen in ihre Person verloren zu haben.

Vorliegen von "Mobbing" in Gesamtschau zu prüfen

Ihre auf Schadenersatz gerichtete Klage war vor dem VG erfolgreich, wurde in der Berufungsinstanz indes abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das BVerwG die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstoße gegen Bundesrecht, weil es von einem fehlerhaften rechtlichen Maßstab ausgehe, befanden die Leipziger Richter. Die Besonderheit der als "Mobbing" bezeichneten Rechtsverletzung liege gerade darin, dass die Zusammenschau mehrerer Einzelakte zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung führen könne, auch wenn die jeweiligen Einzelmaßnahmen für sich betrachtet nicht zu beanstanden oder jedenfalls nicht von ausreichender Intensität sind. Diesen Maßstab habe das OVG nicht hinreichend beachtet und eine Gesamtschau der betrachteten Maßnahmen unterlassen.

Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt

Darüber hinaus habe das Berufungsgericht den Beweisantrag zur Aufklärung der Frage, ob dem Oberbürgermeister der Inhalt der Pressemitteilung des Personalrats vorab bekannt war, fehlerhaft abgelehnt. Zudem beruhe die Ablehnung des Beweisantrags, über die gesundheitlichen Auswirkungen der amtsunangemessenen Beschäftigung der Klägerin ein Sachverständigengutachten einzuholen, auf einem fehlerhaften Kausalitätsmaßstab, so das BVerwG (Urt. v. 28.03.2023 - 2 C 6.21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • OVG Magdeburg, Schadenersatzanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung, BeckRS 2020, 28487 (Vorinstanz)
  • VG Halle, Dienstposten, Besoldungsgruppe, Dienstpostenbewertung, Bewertung, Erkrankung, BeckRS 2019, 16033 (erste Instanz)
  • BVerwG, Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung – Ausschluss eines beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruchs, BeckRS 2021, 23283
  • VGH München, Schadensersatz wegen Mobbings bei Beamten, NVwZ 2014, 894

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