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Referentenentwurf zur Umsetzung der neuen EU-Richtlinie über die Kfz-Haftpflicht vorgelegt

BMJ
Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um hat einen Re­fe­ren­ten­ent­wurf und eine For­mu­lie­rungs­hil­fe zur Um­set­zung der neu­ge­fass­ten EU-Richt­li­nie über die Kraft­fahr­zeug-Haft­pflicht­ver­si­che­rung vor­ge­legt. Vor­ge­se­hen ist da­nach eine 1:1-Um­set­zung der Richt­li­nie. Für den Mo­tor­sport werde von der mög­li­chen Aus­nah­me von der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung Ge­brauch ge­macht.

1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118

Laut Bundesjustizministerium stellt die Richtlinie (EU) 2021/2118 das Erfordernis der Versicherungspflicht für jeden Gebrauch eines näher definierten Fahrzeugs klar, ermöglicht aber nationale Sonderregeln für den Gebrauch von Fahrzeugen im Motorsport und weitere optionale Ausnahmen von der Versicherungspflicht und erhöht die Mindestversicherungssummen. Ferner harmonisiere sie die Schadenverlaufsbescheinigung und enthalte Vorgaben für die Schadensfreiheitsrabattpolitik der Versicherer. Zudem sehe sie die Einführung einer unionsweiten Absicherung bei Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers und den Regress unter den hierfür zu schaffenden Stellen vor. Die Richtlinie sei bis zum 23.12.2023 umzusetzen, mit Ausnahme der Benennung einer Verhandlungsstelle für die Verhandlung und den Abschluss eines Regressabkommens zwischen den Insolvenzfonds, die bereits bis zum 23.06.2023 umzusetzen sei. Die Vorgaben der Richtlinie sollen dem Ministerium zufolge im Wesentlichen im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) umgesetzt werden. In diesem Zuge würden Pflichtversicherungsgesetz und Auslandspflichtversicherungsgesetz systematisch und rechtssprachlich vereinheitlicht und modernisiert. Der Entwurf setze die Richtlinie, die weiter dem Ansatz der Mindestharmonisierung folge, 1:1 um.

Anhebung der Mindestversicherungssumme für Sachschäden

Laut Ministerium folgt der Entwurf einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie, die weiter dem Ansatz der Mindestharmonisierung folge. Wo das deutsche Recht schon heute teilweise über europäisches Recht hinausgehe, solle dieser Status Quo zur Versicherungspflicht und zur Befreiung von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge oder für den ausschließlichen Gebrauch von Fahrzeugen außerhalb des Straßenverkehrs unter den geänderten Vorgaben der Richtlinie so weit wie möglich erhalten bleiben, unter anderem durch Nutzung von mitgliedstaatlichen Optionen (siehe §§ 1, 1a, 2a, 6 Absatz 3 und § 12 PflVG n. F.). Anzuheben ist in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 lediglich die Mindestversicherungssumme für Sachschäden auf 1.300.000 EUR (Anlage zu § 4 PlfVG n. F.).

Motorsport wird von Kfz-Haftpflichtversicherung ausgenommen

Zur Ausnahme des Motorsports aus der Kfz-Haftpflicht-Versicherungspflicht solle durch Nutzung einer mitgliedstaatlichen Option eine alternative Pflichtversicherung für den Motorsport geschaffen werden (§ 5d PflVG n.F.), deren Umfang und Deckungssummen in Anlehnung an eine Kfz-Haftpflichtversicherung geregelt würden. Die Vorgaben der KH-Richtlinie n.F. zur Bescheinigung über den Schadenverlauf und zur Rabattpolitik der Kfz-Haftpflichtversicherer werden in den §§ 5c und 8b PflVG n.F. umgesetzt.

Aufgaben des Insolvenzfonds werden Verkehrsopferhilfe zugewiesen

Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/2118 zur Insolvenzabsicherung würden in einem neuen Unterabschnitt 3 in Abschnitt 3 (§§ 17 bis 22 PflVG n.F.) umgesetzt. Die Aufgaben des Insolvenzfonds würden der von den deutschen Kfz-Haftpflichtversicherern schon heute getragenen Verkehrsopferhilfe, der bereits die Stellung als Entschädigungsfonds und Entschädigungsstelle nach dem Pflichtversicherungsgesetz innehabe, zugewiesen. Die Verkehrsopferhilfe sei zur Übernahme dieser Aufgabe bereit. Entschädigungspflichten, Regressmöglichkeiten, Pflichten zur Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Stellen, Personen und Behörden sowie Vorgaben zur Finanzierung nach der Richtlinie würden auch hier 1:1 umgesetzt.

Insolvenzfonds greift wie bisherige Absicherung subsidiär

Dabei würden die Regelungen der bisherigen nationalen Insolvenzsicherung (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PflVG a.F.) nach Möglichkeit fortgeführt. Dies gelte insbesondere für die Subsidiarität des Insolvenzfonds gegenüber anderen Leistungspflichtigen (insbesondere andere Schadenversicherer, Sozialversicherungsträger, Amtshaftung). Weitere Fälle von Entschädigungspflichten der bisherigen nationalen Absicherung würden beibehalten. Durch Vorgaben an die Finanzierung der Verkehrsopferhilfe (§§ 8b und 27 PflVG n. F.) und die Genehmigung ihrer Satzung sowie die laufende Aufsicht zur Finanzierung (§ 25 PflVG n.F.) werde sichergestellt, dass die Verkehrsopferhilfe im Rahmen satzungsmäßiger Leistungen ausreichende Mittel der in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer verfügbar machen kann.

Formulierungshilfe wird mit anderem Gesetzentwurf eingebracht

Mit der ebenfalls vorgelegten Formulierungshilfe solle die Verkehrsopferhilfe als Verhandlungsstelle für das nach den Vorgaben der Richtlinie auszuhandelnde Regressabkommen benannt werden. Da diese Benennung nach der Richtlinie bereits zum 23.06.2023 erfolgen müsse, werde die Formulierungshilfe im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen eingebracht.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • May, Kfz-Haftpflichtversicherung: Überarbeitete Richtlinie zum Schutz von Unfallopfern, DAR 2021, 658

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