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Mindestabstandsgebot für Wettvermittler voraussichtlich unionsrechtswidrig

VGH München
Die in Bay­ern gel­ten­de Glücks­spiel­re­ge­lung, die einen Min­dest­ab­stand von 250 Me­tern zwi­schen Wett­ver­mitt­lungs­stel­len und Schu­len vor­sieht, ist nach Ein­schät­zung des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs Bay­ern vor­aus­sicht­lich uni­ons­rechts­wid­rig. Denn es gebe kein ent­spre­chen­des Gebot für Spiel­hal­len, ob­wohl diese ein ver­gleich­ba­res Ge­fähr­dungs- und Sucht­po­ten­zi­al hät­ten. Hier­in sei eine Ver­let­zung der Dienst­leis­tungs­frei­heit zu sehen.

Wettvermittlungsstelle neben Schule geplant

Einem Passauer Wettvermittlungsunternehmen war von der Regierung von Niederbayern sofort vollziehbar untersagt worden, eine Wettvermittlungsstelle in circa 65 Metern Entfernung zu einer weiterführenden Schule in Passau zu betreiben. Begründet wurde die Untersagung mit einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand von 250 Metern zu Schulen und anderen ähnlichen Einrichtungen vorsieht. Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht Regensburg ohne Erfolg.

Abstandsregelung fördert Jugend- und Spielerschutz

Der VGH hat den Beschluss des VG abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Sportwettvermittlung angeordnet. Das Mindestabstandsgebot sei zwar grundsätzlich geeignet, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels des Jugend- und Spielerschutzes zu gewährleisten. Denn es trage dazu bei, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern.

Mangels entsprechenden Gebots für Spielhalten Dienstleistungsfreiheit verletzt

Das Mindestabstandsgebot verletze jedoch voraussichtlich die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit, weil für Spielhallen und ähnliche Betriebe mit Geldspielgeräten trotz vergleichbarer Außenwirkung auf schutzwürdige Personen keine entsprechenden Vorgaben bestünden. Das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Geldspielgeräten sei nach wissenschaftlichen Untersuchungen als mindestens ebenso hoch wie das von Sportwetten anzusehen. Es liege ein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot vor, wonach Regelungen, die die Glücksspieltätigkeit einschränken, nicht durch eine gegenläufige Politik in anderen Glücksspielbereichen mit einem gleich hohen oder höheren Suchtpotenzial unterlaufen werden dürfen. Die landesrechtliche Regelung, die in Bayern ein Mindestabstandsgebot von 250 Metern vorsehe, müsse deshalb wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Gegen den Eilbeschluss gibt es kein Rechtsmittel (Beschl. v. 21.03.2023 - 23 CS 22.2677).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • OVG Sachsen, Mindestabstandsgebot zwischen Wettvermittlungsstellen und allgemeinbildenden Schulen ist verfassungs- und unionsrechtskonform, ZfWG 2023, 67
  • VG Regensburg, Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle, Mindestabstandsregelung zu Schulen, Unions- und Verfassungsrechtskonformität der Mindestabstandsregelung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenzgebot, Zwangsgeldandrohungen, BeckRS 2022, 32912
  • VG Berlin, Wettannahmestelle, Wettbüro, Untersagungsverfügung, fehlende Erlaubnis, Mindestabstand, Schule, Rechtfertigung, Gleichbehandlung, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Kohärenz, Sportwetten, Erlaubnis, Wettvermittlungsstellen, Spielhalle, BeckRS 2020, 19055
  • OVG Münster, Kein Mindestabstand von Sportwettenbüro und Schule, NVwZ-RR 2017, 657

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