Damit ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen von einer Gaststätte ausgehende Geruchsemissionen besteht, muss die Geruchsbelästigung der Nachbarn erheblich sein. Hierfür kommt es in erster Linie auf die Häufigkeit der Geruchsereignisse an. Ist diese gering, kommt ein Abwehranspruch laut Verwaltungsgericht Freiburg nur in Betracht, wenn die Gerüche sehr intensiv oder unangenehm sind.
Streit um Geruchsemissionen
Die Kläger wohnen in Freiburg circa 40 Meter entfernt von einer Gaststätte mit Holzkohlegrill. Sie verlangen von der Stadt, gegen die von dem Restaurant ausgehenden Geruchsbelästigungen weiter einzuschreiten. Die Stadt beruft sich darauf, die bei den Klägern festgestellten Geruchsbelastungen erreichten nicht die Erheblichkeitsschwelle, die sie zu einem weiteren Eingreifen zwinge. Sie habe außerdem bereits alle nach dem Stand der Technik in Betracht kommenden Maßnahmen angeordnet.
Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht
Das VG Freiburg hat die Klage abgewiesen. Zwar sei der Gaststättenbetreiber nach dem BImSchG verpflichtet, seinen Holzkohlegrill so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. Hierunter fielen auch erhebliche Belästigungen durch Gerüche. Allerdings könne ein Nachbar bei Geruchsbelastungen nicht in jedem Fall ein behördliches Einschreiten einklagen. Die VwGO verlange eine Verletzung eigener Rechte. Die klagenden Anwohner müssten demnach selbst von erheblichen Geruchsbelästigungen im Sinne des BImSchG betroffen sein. Dies sei nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Für die Frage, wann Gerüche erhebliche Belästigungen im Sinn des BImSchG seien, sei nach der TA Luft in der Regel auf die Häufigkeit der Geruchsereignisse abzustellen. Nach den von den Klägern über einen mehrmonatigen Zeitraum erstellten Geruchsprotokollen gelangten die zeitweisen Geruchsbelästigungen durch den Holzkohlegrill jedoch nicht einmal in die Nähe des nach der TA Luft maßgeblichen Richtwerts. Die Gerüche seien auch nicht als derart intensiv oder unangenehm anzusehen, dass sie trotz der geringen Häufigkeit als erhebliche Belästigungen zu qualifizieren seien.
Geruchsfilter nicht zu überprüfen
Da die Beeinträchtigung der Kläger damit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für die Annahme von schädlichen Umwelteinwirkungen liege, habe das Gericht nicht zu entscheiden, ob die derzeit eingesetzten Filter dem Stand der Technik entsprechen. Möglicherweise bestehende Abwehransprüche anderer, näher am Grill wohnender Nachbarn seien nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen (Urt. v. 03.03.2023 - 4 K 292/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- VG Würzburg, Nachbarklage eines Hotel- und Caféinhabers, Döner-Gaststätte im Kerngebiet, Geruchsimmissionen, unstatthafter Antrag auf einstweilige Anordnung, Ermessensreduzierung auf Null (verneint), BeckRS 2010, 36566
- BayObLG, Störung durch Betrieb eines Pilslokals mit Speisegaststätte, NJOZ 2003, 1232