Ein während der Ausbildung entlassener Polizeikommissar-Anwärter muss seine Ausbildungsbezüge in Höhe von insgesamt rund 25.000 Euro nicht zurückzahlen. Eine Auflage aus der sich eine Rückzahlungspflicht beim Ausscheiden "im Anschluss" an die Ausbildung ergeben kann, greift nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen in diesem Fall nicht.
Kläger unterzeichnete bei Einstellung Auflage
Der Kläger war über zweieinhalb Jahre in der Ausbildung bei der Hessischen Polizeiakademie als Beamter auf Widerruf, bevor er entlassen wurde. Bei seiner Einstellung unterzeichnete er eine Auflage zur Gewährung seiner Anwärterbezüge mit dem Wortlaut: "Sie dürfen im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden." Das beklagte Land forderte von dem Kläger nach dessen Entlassung insgesamt rund 25.000 Euro zurück. Bei der Rückforderung wurden monatlich rund 380 Euro von den gewährten Anwärterbezügen abgezogen. Dem Kläger wurde unter Beachtung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Ratenzahlung von monatlich 50 Euro über eine Laufzeit von knapp 43 Jahren eingeräumt.
VG: Kläger ist nicht "im Anschluss" an Ausbildung ausgeschieden
Der Kläger meint, er habe aufgrund der Entlassung keine Möglichkeit gehabt, die Ausbildung zu beenden. Daher beziehe sich die Rückforderungsvorschrift nicht auf ihn. Er habe außerdem in der Ausbildung auch Gegenleistungen an den Dienstherren erbracht. Zudem stelle die Rückforderung für ihn eine unzumutbare Härte dar. Nach der Urteilsbegründung des Gerichts steht das Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst nicht in Widerspruch zu der genannten Auflage, sodass kein Anspruch auf die Rückforderung besteht. Der Kläger sei nicht "im Anschluss" an seine Ausbildung ausgeschieden, sondern noch während der Ausbildung. Die Auflage könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Rückzahlungspflicht auch dann eintrete, wenn die Ausbildung vorzeitig ohne einen Abschluss beendet werde, betonte das VG (Urt. v. 15.03.2023 - 5 K 1906/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
- LAG Hamm, Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, BeckRS 2021, 48954
- BVerwG, Rückforderung der Ausbildungskosten eines ehemaligen Sanitätsoffiziers auf Zeit, BeckRS 2017, 125509