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Keine Pflicht eines Soldaten zu Einwilligung in zu duldende Impfung

BVerwG
Ist ein Sol­dat be­reits dienst­lich ver­pflich­tet, sich imp­fen zu las­sen, so kann von ihm keine zu­sätz­li­che schrift­li­che Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung ver­langt wer­den. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat klar­ge­stellt, dass keine Zu­stim­mung als Pa­ti­ent ent­ge­gen der ei­ge­nen Über­zeu­gung ver­langt wer­den kann. Die Dul­dungs­pflicht er­set­ze die Zu­stim­mung.

Befohlene Impfung

Ein Soldat wehrte sich gegen die Verhängung eines fünftägigen Disziplinararrests wegen Befehlsverweigerung. Sein Kompaniechef hatte ihm zwei Mal, am 20.05. und 07.06.2021, befohlen, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Der Stabsunteroffizier erschien jeweils im Sanitätszentrum, wo ihm von einer Arzthelferin ein Aufklärungs- und Anamnesebogen vorgelegt wurde. Er kreuzte an, dass er die Impfung ablehne, fügte aber handschriftlich die Bemerkung "Duldungspflicht" bzw. "Duldungspflicht, da einsatzgleiche Verpflichtung" hinzu. Dies erklärte er später damit, dass er bereit gewesen wäre, dem Befehl zu folgen. Die Mitarbeiterin schickte ihn jedoch ohne Impfung weg. Das Truppendienstgericht Süd wertete dies als wiederholte Befehlsverweigerung. Der Soldat habe lediglich das System herausfordern wollen. Es sei für die Arzthelferin unzumutbar gewesen, "spitzfindige" dienst- und arztrechtliche Fragen zu klären. Entscheidend sei, dass er sich nach ihrem Eindruck nicht habe impfen lassen wollen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Unteroffiziers war vor dem BVerwG erfolgreich und führte zur Zurückverweisung.

Keine unfreiwillige Einwilligungserklärung

Die Leipziger Richter stellten klar, dass der Soldat bezüglich der verweigerten Einwilligung Recht hatte: Schon aus dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ergebe sich, dass nur eine Pflicht bestehe, die Schutzimpfung zu dulden. Daher sei es anerkannt, dass eine Einverständniserklärung als Patient im Sinne von § 630 d BGB nicht verlangt werden könne, soweit sie dem wahren Willen des Betroffenen entgegenstehe. Die Duldungspflicht ersetze die Einwilligung. Der entscheidende Mangel des Beschlusses bestand aber aus Sicht der Bundesrichter in der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts: Das Truppendienstgericht sei lediglich auf Grundlage einer dienstlichen Erklärung der Arzthelferin davon ausgegangen, dass der erfahrene Stabsunteroffizier ihre Rechtsunkenntnis zur Verhinderung seiner Impfung ausgenutzt habe. Der 2. Wehrdienstsenat konnte dies der Stellungnahme nicht eindeutig entnehmen und mahnte eine Anhörung der Zeugin an. Geklärt werden müsse auch, ob der Truppenarzt bei einem der Termine vor Ort gewesen sei, und falls ja, warum man ihn nicht hinzugezogen habe (Beschl. v. 03.02.2023 - 2 WNB 2.22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • BVerwG, Rechtmäßigkeit der Einführung einer Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen bei Soldaten, COVuR 2023, 16
  • Sangs, Das Covid-19-Schutzgesetz, NVwZ 2022, 1489
  • Richter, Verfassungsmäßigkeit einer allgemeinen Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2, NVwZ 2022, 204
  • auf der Heiden, Haftung und Entschädigung bei Corona-Impfungen, NJW 2022, 3737

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